20000729•Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
20000729Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FeldkirchOrdinance14.11.2014
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
StF: LGBl.Nr. 50/2014
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 900/1, 903/2 und der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 893/2, 5156/10 und 5017, alle GB Altenstadt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 12.03.2014, Zl. VIIa-421.81, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 7.919 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 3.834 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestausmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
18.03.2020
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"90 Raumplanung"
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