20000732•Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes (Artikel II)
20000732Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes (Artikel II)Law19.05.1993
Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes (Artikel II)
StF: LGBl.Nr. 27/1993
*) Artikel I dieses Gesetzes ist in das Raumplanungsgesetz (9000) eingearbeitet.
(2) Vor dem 1.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume,
(3) In der Anzeige gemäß Abs. 2 sind die Ferienwohnung, ihr Eigentümer sowie gegebenenfalls die Personen, denen ein im § 3 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes angeführtes Recht eingeräumt wurde, zu bezeichnen. Verträge, mit denen Verfügungsrechte nach Abs. 2 lit. b eingeräumt wurden, sind beizulegen. Sind zur Beurteilung nach Abs. 4 weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so hat die Gemeinde dem Eigentümer deren Vorlage aufzutragen.
(4) Die Gemeinde hat die Nutzung als Ferienwohnung zu untersagen, wenn
(5) Die Gemeinde hat Anzeigen gemäß Abs. 2 lit. b, die noch nicht errichtete Wohnungen und Wohnräume betreffen, unverzüglich der Baubehörde zu übermitteln. Diese hat von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob die Verwendung dieser Wohnungen und Wohnräume entsprechend den gemäß Abs. 2 lit. b eingeräumten Verfügungsrechten nach den zum Zeitpunkt der Einräumung des Verfügungsrechtes geltenden Bestimmungen zulässig oder unzulässig gewesen wäre. Der Eigentümer der Wohnungen oder Wohnräume und der Inhaber des Verfügungsrechtes an den betreffenden Wohnungen oder Wohnräumen haben Parteistellung. Sie haben die zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen.
(6) Gemäß Abs. 2 lit. a angezeigte Wohnungen, die - wie bei der Privatzimmervermietung - für kurze Zeit an Gäste überlassen wurden, dürfen im Falle der Nutzung als Ferienwohnung weiterhin nur in der bisherigen Art benützt werden. Diese Nutzungseinschränkung gilt als Auflage im Sinne des § 14 Abs. 15 dieses Gesetzes.
(7) Die in den Abs. 3 bis 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Die Abs. 12 und 13 des „bisherigen Raumplanungsgesetzes“ lauteten wie folgt:
"(12) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere
Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 26) auch oder nur Ferienwohnhäuser errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnhäusern durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(13) Ein Ferienwohnhaus ist ein Gebäude, das auf Grund seiner
Lage, Ausgestaltung und Einrichtung eine Wohnung oder mehrere Wohnungen enthält, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören."
**) Die Abs. 1 und 8 bis 10 wurden durch LGBl. Nr. 34/1996 aufgehoben.
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