20000736•Baueingabeverordnung
20000736BaueingabeverordnungOrdinance01.01.2002
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"91 Baurecht"
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}Verordnung der Landesregierung über die Baueingabe
StF: LGBl.Nr. 62/2001
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG), LGBl.Nr. 52/2001, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen:
Im Falle der elektronischen Einbringung sind die Unterlagen nach lit. a bis g ihrem Inhalt entsprechend zu benennen.
(4) Ein Energieausweis ist nicht erforderlich bei
(5) Wenn aus den nach den §§ 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z.B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u.dgl.) zu erbringen.
(6) Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papierform) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
(7) Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 6 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(8) Die Pläne, die Baubeschreibung, die Berechnungen und der Energieausweis sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat. Im Falle der elektronischen Einbringung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
(1) Dem Bauantrag sind folgende Pläne anzuschließen:
(2) Der Übersichtsplan muss auf einer Kopie der Katastermappe dargestellt werden; er hat zu enthalten:
(3) Der Lageplan hat zu enthalten:
(4) Die Grundrisse haben zu enthalten:
(5) In den Schnitten sind alle wesentlichen konstruktiven Teile darzustellen. Die Schnitte haben insbesondere zu enthalten:
(6) Die Ansichten haben zu enthalten:
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
Die Baubeschreibung hat alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind. Dazu zählen Angaben über
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021
Im RIS seit
24.11.2021
(1) Der Energieausweis hat nach Inhalt und Form den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, soweit die Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmen.
(2) Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
(3) Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
(4) Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude der Gebäudekategorie 13 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
(5) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 2 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 1 zu entsprechen.
(6) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 3 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 2 zu entsprechen.
(7) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 4 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 3 zu entsprechen.
(8) Der Energieausweis ist über die Landesplattform für Energieausweise (www.vorarlberg.at/energieausweis) mit der dort zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch zu erstellen.
(9) Der Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 54/2014, 92/2016, 68/2021, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
(1) Personen, die Energieausweise ausstellen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind.
(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Abs. 2), die Energieausweise erstellen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 54/2014
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.
(2) Die Pläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Material entweder in Tusche gezeichnet oder gedruckt oder anderweitig als lichtbeständige Vervielfältigung hergestellt sein.
(3) Die Pläne müssen ein Format von 185 x 297 mm oder ein Mehrfaches davon haben und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von 25 mm vorzusehen.
(4) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen. Zudem ist auf diesem Teil des Planes ausreichend Raum für die Anbringung von behördlichen Vermerken u.dgl. freizulassen.
(5) Beizubehaltende Gebäudeteile sind grau, abzutragende Gebäudeteile gelb und neue Gebäudeteile rot oder auf eine andere Art zum Beispiel durch Signaturen oder Schraffuren voneinander zu unterscheiden.
(6) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Gegenständen wie Bäume, Fahrzeuge usw. müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.
(2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen.
(3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.
Im RIS seit
29.06.2023
(1) Die elektronische Einbringung hat in der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG kundgemachten Form zu erfolgen.
(2) Bei elektronischer Einbringung sind der Bauantrag und die Unterlagen gemäß § 1 Abs. 3 als PDF-Datei zu übermitteln.
Im RIS seit
29.06.2023
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
(4) Der § 1 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
Für Art, Maßstab und Form der Pläne, die der Bauanzeige anzuschließen sind, gilt § 2 in Verbindung mit §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Baubeschreibung, die der Bauanzeige anzuschließen ist, gilt § 3 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
Bei elektronischer Einbringung der Bauanzeige gilt § 9 sinngemäß.
Im RIS seit
29.06.2023
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
Eine OIB-Richtlinie im Sinne dieser Verordnung ist eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie. Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 84/2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 85/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 92/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 68/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 23/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 68/2021, 23/2023
Im RIS seit
29.06.2023
Energieausweis für Wohngebäude
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2021
Im RIS seit
24.11.2021
Energieausweis für Nicht-Wohngebäude
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2021
Im RIS seit
24.11.2021
Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2021
Im RIS seit
24.11.2021