20000745•Campingplatzgesetz
20000745CampingplatzgesetzLaw11.09.1981
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RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen
StF: LGBl.Nr. 34/1981
Sonstige Textteile
§ 1
§ 2 Lage, Gestaltung und Einrichtung
§ 3 Bewilligungspflicht, Verfahren
§ 4 Erteilung der Bewilligung
§ 5 Gültigkeit der Bewilligung
§ 6 Aufnahme des Betriebes
§ 7 Zuverlässigkeit des Inhabers
§ 8 Platzordnung
§ 9 Aufstellen der Zelte und Wohnwagen, Einfriedungen
§ 10 Pflichten des Inhabers
§ 11 Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
§ 12 Feststellung von Mängeln, Sperre
§ 13 Einstellung und Ruhen des Betriebes
§ 14
§ 15 Behörden, eigener Wirkungsbereich
§ 16 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 17 Überwachung
§ 18 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
§ 19 Strafbestimmungen
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 22 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 78/2017
§ 23 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2019
§ 24 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2021
§ 25 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften im Rahmen von Einsätzen und Übungen des Katastrophenhilfsdienstes, des Rettungsdienstes und beauftragter Rettungsorganisationen sowie des Bundesheeres.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c, § 3 Abs. 2 lit. b und § 11 gelten nicht für Campingplätze, die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Sondergebiete für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(2) Campingplätze müssen so gelegen sein, dass
(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein. Hinsichtlich der Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a sinngemäß. Die Verbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebes entsprechen.
(4) Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird sowie gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.
(5) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
(6) Mobilheime und Bungalows dürfen nur vom Inhaber (§ 6 Abs. 2) und auf höchstens 30 % der Anzahl aller Standplätze aufgestellt bzw. errichtet werden. Sie dürfen nur an ständig wechselnde Gäste überlassen werden. Ansonsten dürfen auf Standplätzen keine anderen Unterkünfte als Zelte und Wohnwagen sowie Anlagen nach § 9 aufgestellt werden. Die Anzahl der Dauerstandplätze, ohne Berücksichtigung allfälliger Dauerstandplätze für Mobilheime oder Bungalows, darf nicht mehr als 50 % der Anzahl aller Standplätze betragen.
(7) Die von einem Mobilheim oder einem Bungalow samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Terrassen u.dgl.) überdeckte Fläche darf insgesamt nicht mehr als 50 m2 betragen. Mobilheime und Bungalows dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein. Die Höhe des Mobilheimes oder Bungalows darf an keiner Stelle mehr als 4 Meter über dem Gelände betragen; wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder in Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 40/2019, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
(2) Die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Campingplatzes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen:
(2a) Die Übermittlung des Verzeichnisses gemäß Abs. 2 lit. b ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(3) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(5) Auch die Bewilligung nach Abs. 1 lit. b ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Für den Antrag gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag lediglich die Unterlagen nach Abs. 2 lit. a und c anzuschließen sind.
(6) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Gemeinde zu hören.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 4/2022
Im RIS seit
07.03.2022
(1) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten betrieben werden darf, dass keine oder nur bestimmte Standplätze als Dauerstandplätze eingerichtet werden dürfen oder dass die geplante Aufstellung bzw. Errichtung von Mobilheimen und Bungalows nicht oder nur auf bestimmten Dauerstandplätzen zulässig ist.
(3) Der Bewilligungsbescheid nach § 3 Abs. 1 lit. a hat jedenfalls die Anzahl der Standplätze festzulegen.
(4) Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c räumt den Nachbarn im Verfahren nach § 3 Abs. 1 lit. a einen Rechtsanspruch ein.
(5) Im Falle der Erteilung der Bewilligung ist dem Bewilligungswerber und der Gemeinde eine mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehene Ausfertigung der Unterlagen zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 verliert ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Gültigkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 4 vorliegt.
(2) Für den Fall, dass eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 ihre Gültigkeit verliert, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt (Inhaber), der Behörde schriftlich anzuzeigen. In gleicher Weise ist jeder Wechsel der Person des Inhabers vom neuen Inhaber anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Der Inhaber muss volljährig und entscheidungsfähig sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen. Eine Person besitzt diese Zuverlässigkeit nicht, wenn
(2) Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes mit Bescheid zu untersagen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Untersagung des Betriebes nur anzudrohen oder der Betrieb nur für eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf eine juristische Person sinngemäß anzuwenden, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb des Campingplatzes zusteht, die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 24/2020
Im RIS seit
20.04.2020
(1) Der Inhaber hat die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Benützung des Campingplatzes von Bedeutung sind, wie melde-, abgaben- und jugendschutzrechtliche sowie sicherheits- und feuerpolizeiliche Vorschriften, in einer Platzordnung zusammenzufassen.
(2) Der Inhaber hat in der Platzordnung auch die Benützungsbedingungen bekannt zu geben, die für einen sicheren und geordneten Betrieb des Campingplatzes erforderlich sind. Insbesondere sind Bestimmungen über die Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über die Freihaltung von Verkehrsflächen sowie über die zulässige Dauer des Aufenthaltes auf dem Campingplatz aufzunehmen. Dauerstandplätze, einschließlich solcher für Mobilheime und Bungalows, sind in der Platzordnung unter Beachtung der Vorgaben des § 2 Abs. 6 letzter Satz ersichtlich zu machen.
(3) Der Inhaber hat die Benützer des Campingplatzes zur Beachtung der Bestimmungen nach Abs. 2 zu verpflichten. Er hat sich die sofortige Auflösung des privatrechtlichen Vertrages über den Aufenthalt auf dem Campingplatz für den Fall der Missachtung dieser Bestimmungen vorzubehalten.
(4) Die Platzordnung ist an gut sichtbaren Stellen des Campingplatzes jedenfalls in Deutsch und Englisch anzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Die Zelte und Wohnwagen einschließlich deren handelsübliche Bestandteile müssen auf den Standplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten oder Wohnwagen wie feste An-, Unter- und Überbauten dürfen auf den Standplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind
sofern sie keine Fundamente haben – ausgenommen kleine Punktfundamente – und leicht demontierbar sind. Der § 2 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Fläche, die von einem Wohnwagen samt deren handelsüblichen Bestandteilen und den nach lit. a bis c zulässigen Anlagen überdeckt wird, insgesamt nicht mehr als 45 m2 betragen darf. Die näheren Vorgaben einer Verordnung nach § 2 Abs. 8 lit. c sind zu beachten.
(2) Die Zelte und Wohnwagen dürfen auf dem Campingplatz nur auf Dauerstandplätzen länger als acht Wochen aufgestellt bleiben. Der Ablauf der Frist wird durch kurze Unterbrechungen der Aufstellung nicht beeinflusst.
(3) Einfriedungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baugesetzes sind auf Standplätzen nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 78/2017, 40/2019, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Der Inhaber hat entweder selbst für die Benützer des Campingplatzes erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine für den ordnungsgemäßen Ablauf des Campingbetriebes bestellte Person (Platzwart) erreichbar ist. Der Platzwart muss zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 sein.
(2) Der Inhaber hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Bewilligungen nach § 3 Abs. 1betriebsbereit und sauber zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 letzter Satz und des § 9 sowie die Bestimmungen der Platzordnung nach § 8 Abs. 2 beachtet werden. Wenn es im Interesse eines sicheren und geordneten Betriebes des Campingplatzes erforderlich ist, hat er von seinem Recht auf Vertragsauflösung (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz) Gebrauch zu machen.
(3) Der Inhaber hat beim Verdacht, dass auf dem Campingplatz eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, unverzüglich die Behörde zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
Ergibt sich beim Betrieb des Campingplatzes, dass die Interessen der Nachbarschaft (§ 2 Abs. 2 lit. c) trotz Einhaltung der Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Auflagen festzusetzen. Soweit die Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit notwendig sind, müssen sie für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Wenn der Campingplatz oder der Betrieb des Campingplatzes nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen entspricht, hat die Behörde dem Inhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen. Wird dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht entsprochen, hat die Behörde den Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben bis zur Behebung der Mängel zu sperren.
(2) Der Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben sind ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn
(3) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Sperre sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes ist der Behörde vom Inhaber unverzüglich zu melden.
(2) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so ist die Liegenschaft in einen solchen Zustand zu versetzen, dass Interessen der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustandes gemäß Abs. 2 notwendigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall, dass der Betrieb des Campingplatzes nur vorübergehend ruht.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen ist vom Bürgermeister mit Bescheid zu untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, des Tourismus oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes gröblich verletzt werden.
(2) Die Gemeindevertretung kann aus den im Abs. 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die in den §§ 3 Abs. 4 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Zur Herstellung des im § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie im § 14 geforderten Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. h mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. f und g mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c, f und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 auch für Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen.
(2) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 für bestehende Campingplätze darf nicht aus dem Grund versagt werden, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 nicht erfüllt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
Art. LXXX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Art. XXIV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Im RIS seit
07.12.2017
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 40/2019, treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 40/2019, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am1. Juli 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2019, 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, rechtmäßig bestehende Dauerstandplätze dürfen trotz Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl nach § 2 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 24/2021 weiterhin als Dauerstandplätze betrieben werden, sofern sie der Behörde bis spätestens 30. Juni 2021 schriftlich angezeigt werden; der Anzeige sind als Nachweis geeignete Unterlagen anzuschließen. Das gilt auch im Falle der Neuerteilung einer ursprünglich befristeten Bewilligung (§ 4) oder der Verlängerung der Gültigkeit einer Bewilligung (§ 5).
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2021
Im RIS seit
08.04.2021
(1) Art. LXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 2 lit. a und 2a sowie 25, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 2 lit. a und 2a sowie 25 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Im RIS seit
07.03.2022