20000748•Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen, Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz
20000748Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen, Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem BaugesetzOrdinance04.08.2002
Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der besonderen Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen und Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz
StF: ABl.Nr. 32/2002
Auf Grund des § 37 des Bauproduktegesetzes, LGBl.Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2000, wird verordnet:
Für die nach den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes durchzuführenden Akkreditierungen, Zulassungen, Ermächtigungen, Gutachten sowie von Sonderverfahren sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.
(1) Die besondere Verwaltungsabgabe besteht aus einer festen Grundgebühr (Abs. 2) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalierten Stundensatz (Abs. 3).
(2) Die Grundgebühr beträgt für das Verfahren
550 Euro
660 Euro
330 Euro
550 Euro
330 Euro
660 Euro
550 Euro
330 Euro
660 Euro
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro pro angefangener Stunde durch einen Referenten des Österreichischen Instituts für Bautechnik.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 angeführten Gebührensätze enthalten nicht eine allenfalls abzuführende Umsatzsteuer.
(5) Die mit der Durchführung eines Verfahrens verbundenen Barauslagen (z.B. für die Beiziehung von Sachverständigen, die nicht dem Österreichischen Institut für Bautechnik angehören) sind gesondert zu ersetzen.
*) Fassung ABl.Nr. 45/2004
(1) Die Festsetzung der besonderen Verwaltungsabgabe hat durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erfolgen und fließt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der besonderen Verwaltungsabgabe tritt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in dem Zeitpunkt ein, in dem das betreffende Verfahren abgeschlossen wird.
(3) Wenn dies aufgrund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, können dem Antragsteller entsprechende Vorschüsse auf die besondere Verwaltungsabgabe auferlegt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der besonderen Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen und Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz, LGBl.Nr. 40/1998, außer Kraft.
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