20000749•Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
20000749Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der UmweltLaw18.05.2001
Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
StF: LGBl.Nr. 20/2001
Sonstige Textteile
§ 1 Anwendungsbereich, Allgemeines
§ 2 Begriffe
§ 3 Anwendungsbereich, IPPC-Anlagen
§ 4 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige
§ 5 Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 5a Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
§ 6 Entscheidung über den Bewilligungsantrag, Beschwerde- und Revisionsrecht
§ 6a Kenntnisnahme der Anzeige
§ 6a Emissionsgrenzwerte
§ 6c Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
§ 7 Überprüfung und Aktualisierung
§ 7a Umweltinspektionen
§ 7b Einstweilige Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
§ 7c Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
§ 7d Strategische Lärmkarten, Aktionspläne
§ 7e Ausländische Verfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 8 Anwendungsbereich, Seveso-Betriebe
§ 9 Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers
§ 10 Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan
§ 11 Besondere Informationspflichten
§ 11a Pflichten der Behörde
§ 12
§ 12a Anwendungsbereich, Umweltschäden verursachende berufliche Tätigkeiten
§ 12b Vermeidung von Umweltschäden
§ 12c Sanierung von Umweltschäden
§ 12d Rechte und Pflichten des Liegenschaftseigentümers
§ 12e Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 12f Umweltbeschwerde
§ 12g Parteistellung
§ 12h Kosten der Vermeidung und Sanierung
§ 12i Kosten der Behörde
§ 12j Ausländische Verfahren
§ 12k
§ 13 Behörde
§ 14 Überwachung
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmungen für IPPC-Anlagen
§ 17 Übergangsbestimmungen für Seveso-II-Betriebe
§ 18 Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung
§ 18a Weitere Übergangsbestimmungen für IPPC-Anlagen (Novelle LGBl.Nr. 18/2014)
§ 19 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 72/2012
§ 20 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
Im RIS seit
14.12.2015
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die im § 3 genannten IPPC-Anlagen, auf die im § 8 genannten Seveso-Betriebe, auf die im § 12 genannten Industrieanlagen und Fernwärme- und Fernkältenetze, auf die im § 12a genannten beruflichen Tätigkeiten, wenn sie Umweltschäden verursachen, sowie auf die im § 12k genannte Nutzung von genetischen Ressourcen sowie von traditionellem Wissen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erweitern, wenn dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union ins Landesrecht notwendig ist und es Anlagen, Betriebe, berufliche Tätigkeiten oder Nutzungen betrifft, deren Auswirkungen mit solchen vergleichbar sind, die bereits jetzt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Soweit IPPC-Anlagen oder Seveso-Betriebe in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Luftfahrtgesetzes oder des Mineralrohstoffgesetzes fallen, ist nur der vierte und fünfte Abschnitt dieses Gesetzes, einschließlich der dazugehörigen Straf- und Übergangsbestimmungen, anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 54/2015, 13/2019, 18/2020, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Im Sinne des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes (IPPC-Anlagen) bedeutet
Auch sonstige im zweiten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2010/75/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(2) Im Sinne des dritten Abschnittes dieses Gesetzes (Seveso-Betriebe) bedeutet
Auch sonstige im dritten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2012/18/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(3) Im Sinne des vierten Abschnittes dieses Gesetzes (Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse) bedeutet
Auch sonstige im vierten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2012/27/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(4) Im Sinne des fünften Abschnittes dieses Gesetzes (Umwelthaftung) bedeutet
Auch sonstige im fünften Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2004/35/EG vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(5) Die im sechsten Abschnitt dieses Gesetzes (Genetische Ressourcen) verwendeten Begriffe sind im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union zu verstehen.
(6) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Gesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 18/2014, 54/2015, 13/2019, 18/2020, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 18/2014
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen:
(3) Der Antrag muss ferner eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 enthalten.
(4) Die Auflassung von Anlagen nach § 3 sowie nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
(5) Einer Anzeige nach Abs. 4 betreffend die Auflassung einer Anlage ist anzuschließen
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 18/2014, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Die Nachbarn haben in einem Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 neben der antragstellenden Person Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 lit. a und b geltend zu machen. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage (§ 4 Abs. 1) gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen.
(2) Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin ist am Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen. Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihnen ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen können sie die Einhaltung der Umweltvorschriften dieses Abschnitts geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihnen zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Die Verfahrensrechte nach Abs. 2 kommen auch anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 zu. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):
(4) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 37/2021, 4/2022
Im RIS seit
09.03.2022
(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 5 Abs. 3 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zu übermitteln und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Bewilligungsantrag samt den Informationen im Sinne des § 6 Abs. 9 erster Satz zu übermitteln.
(3) Die Abs.1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2006, 44/2013, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Bei der Entscheidung sind die eingelangten Stellungnahmen (§ 5) in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, insbesondere zu enthalten:
(3) Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 6b erfüllt werden.
(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(6) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm (Umweltvorschrift der Europäischen Union) strengere Auflagen als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Umweltvorschrift ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Bewilligung vorzusehen.
(7) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(8) Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind Entscheidungen über den Bewilligungsantrag mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren.
(9) Die Behörde hat die Entscheidung über den Bewilligungsantrag (einschließlich der Auflagen samt den Emissionsgrenzwerten in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Grenzwerten sowie allfälliger Ausnahmen nach § 6b Abs. 3), die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung und die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes unverzüglich nach deren Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 3) sowie ausländischen Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 4) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(10) Anerkannte Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 lit. a bis c sind berechtigt, gegen die Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 132 B-VG). Dem Naturschutzanwalt oder der Naturschutzanwältin steht überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).
(11) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 10 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 18/2014, 4/2022, 37/2025
Im RIS seit
15.07.2025
(1) Die Anzeige einer Änderung oder Auflassung nach § 4 Abs. 4 ist, wenn dies die nach § 6 Abs. 1 geschützten Interessen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß § 4 Abs. 5 erforderliche Bewertung oder die allfällig notwendigen Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die nach § 4 Abs. 5 lit. a oder b erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Anlässlich der Auflassung einer Anlage getroffene Maßnahmen sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(2) Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2021, 4/2022
Im RIS seit
09.03.2022
(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium.
(2) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 6 Abs. 2 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten:
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet des § 6 Abs. 2 lit. i und 6 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
(4) Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 7 sind die §§ 5, 5a und 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 9 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie von den gemäß § 6 Abs. 1 lit. a zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung von Anlagen nach § 3 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3.
(2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 3 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat überdies die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen und die Behörde darüber zu unterrichten; auch diese Informationen hat sie auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Der Anlageninhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach § 3 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 6b Abs. 3 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Anlageninhaber alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 6b erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 6b Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 7a) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 6b Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 6 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
(7) Die Behörde hat den Entwurf eines Bescheides nach Abs. 6 lit. c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Die §§ 5, 5a und 6 Abs. 1 erster Satz gelten sinngemäß.
(8) Die vom Anlageninhaber nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Abs. 3 und 6 sind von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes); der § 6 Abs. 9 bis 11 gilt sinngemäß. Weiters hat die Behörde die ihr vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der Emissionen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(9) Der Anlageninhaber hat Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen der Behörde unverzüglich zu melden sowie ohne Verzug Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Störfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Störfälle und Unfälle mit Bescheid anzuordnen.
(10) Weiters ist der Anlageninhaber verpflichtet, der Behörde Meldungen gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis spätestens 30. April des Folgejahres.
(11) Die Landesregierung hat jährlich Berichte gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 18/2014, 37/2021, 4/2022
Im RIS seit
09.03.2022
(1) Anlagen nach § 3 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach § 7, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG sinngemäß Anwendung.
(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach § 3 erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Bewilligung oder vor der Anpassung einer Anlage im Sinne des § 7 Untersuchungen vorzunehmen.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes); diese Veröffentlichung hat auch eine Zusammenfassung des Berichtes zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014, 4/2022
Im RIS seit
09.03.2022
(1) Der Anlageninhaber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. b oder lit. c, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Abs. 3 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.
(3) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, mit Bescheid zu verfügen.
(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Anlageninhabers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; sie kann diesfalls auch von Amts wegen widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014
Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und des Anhangs V sowie Art. 82 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014
Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2006, 72/2012, 44/2013, 18/2014
Wenn ein ausländischer Staat nach der Richtlinie 2010/75/EU im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 9 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2006, 18/2014, 37/2021, 4/2022
Im RIS seit
09.03.2022
Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 2 Abs. 2 lit. a), in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU im
Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 54/2015
(1) Der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:
(3) Der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:
(4) Der Inhaber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.
(5) Der Inhaber eines Betriebes hat auf Verlangen der Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen (§ 11a), nachzuweisen, inwieweit er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts getroffen hat. Der § 14 bleibt unberührt.
(6) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
(7) Der § 10 Abs. 5 erster Satz gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 54/2015, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Der Inhaber eines Betriebes hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Das Sicherheitskonzept muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, übermittelt werden. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Inhabers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen; bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).
(3) Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse ist verpflichtet, einen dem Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU entsprechenden Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(4) Der Sicherheitsbericht muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, der Behörde übermittelt werden.
(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betriebsinhaber das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Das aktualisierte Sicherheitskonzept und der aktualisierte Sicherheitsbericht sind der Behörde spätestens drei Monate vor der Änderung des Betriebes zu übermitteln.
(5a) Der Inhaber eines Betriebes hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Der Sicherheitsbericht ist zudem vom Betriebsinhaber auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, soweit dies nach einem schweren Unfall im Betrieb oder aufgrund neuer Sachverhalte, neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse oder neuer Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren erforderlich ist. Der aktualisierte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.
(5b) Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebes bzw. bei Aktualisierungen nach Abs. 5a spätestens nach drei Monaten mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 11a Abs. 8 zu untersagen.
(6) Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes zu erstellen; die Ziele des internen Notfallplanes entsprechen denen des § 29a Abs. 3 Katastrophenhilfegesetz; er hat die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen zu enthalten. Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Er ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren.
(7) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über Inhalt und Form einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung von
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 18/2014, 54/2015, 18/2020, 37/2021, 20/2025
Im RIS seit
02.04.2025
(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.
(2) Der Inhaber eines Betriebes hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU angeführt sind, im Internet zugänglich zu machen; die Internetadresse ist der Behörde bekannt zu geben. Die Informationen müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
(3) Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat überdies
b)der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls, umfasst, zugänglich zu machen ist.
(4) Die Landesregierung kann über Inhalt und Form der Informationen gemäß Abs. 2 und 3 einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 54/2015
(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt; diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes sowie die bisherige Einhaltung der dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.
(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.
(6) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Inhaber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen.
(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen und es ist zu prüfen, ob der Inhaber des Betriebes alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat; gegebenenfalls sind dem Inhaber des Betriebes Empfehlungen zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Unfalls zu erteilen.
(8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise mit Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Betriebsinhaber im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebes die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(9) Die Behörde hat folgende Daten in einem Register zu sammeln:
Die in lit. b genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen. Die gesammelten Daten sind an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(10) Wenn die Behörde zusätzlich zu den vom Inhaber eines Betriebes gemäß § 9 Abs. 2 lit. g übermittelten Angaben über weitere maßgebliche Informationen verfügt, hat sie diese dem Inhaber des Betriebes unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen, die gemäß diesem Abschnitt bei der Behörde vorhanden sind, nach den Bestimmungen des Landes-Umweltinformationsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 54/2015, 18/2020, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Bei Vorhaben nach Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind im Falle der Errichtung einer neuen Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Koppelung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz zu bewerten. Im Falle der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen zu bewerten.
(2) Die Landesregierung kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung geeignete Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, die Wärmenachfrage und die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen; wird der durch Verordnung festgelegte Schwellenwert unterschritten, muss keine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt werden. Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen; der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts oder anderen Rechtsvorschriften einzubringen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird; von der zuletzt genannten Anforderung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzlage des Betriebsinhabers zwingende Gründe hierfür gibt. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2020
Im RIS seit
06.04.2020
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2020, 18/2020
(1) Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten und des Bodens (Umweltschäden) müssen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vermieden und saniert werden.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten, die verursacht werden
(3) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen des Bodens, die verursacht werden
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Umweltschäden, die verursacht werden
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht für Umweltschäden, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(6) Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
Im RIS seit
06.04.2020
(1) Wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens besteht, dann muss der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen treffen, um den Umweltschaden zu verhindern oder zu minimieren.
(2) Wenn der Betreiber die unmittelbare Gefahr nicht abwenden kann, dann muss er unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes informieren.
(3) Die Behörde kann von jedem in Frage kommenden Betreiber zur Beurteilung der Situation jederzeit Informationen über eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder über den Verdacht einer solchen Gefahr verlangen. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss alle Informationen unverzüglich vorlegen; er muss weiters das Betreten der Liegenschaften und Anlagen sowie die Probenziehung dulden und im erforderlichen Ausmaß mitwirken.
(4) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Betreiber die unmittelbare Gefahr des Umweltschadens verursacht hat. Wenn der Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, dann muss die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen vorschreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Verfahren ausüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, dann muss der Betreiber unverzüglich
(2) Wenn der Behörde ein Umweltschaden bekannt wird, dann muss sie die wesentlichen Daten über den Umweltschaden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(3) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Betreiber den Umweltschaden verursacht hat. Die Behörde ist berechtigt, vom Betreiber eine Bewertung des Umweltschadens und alle erforderlichen Informationen (einschließlich der praktikablen Vorkehrungen) über den Umweltschaden zu verlangen. Der Betreiber muss die Bewertung und die erforderlichen Informationen (einschließlich der praktikablen Vorkehrungen) unverzüglich der Behörde vorlegen. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss dies dulden und im erforderlichen Ausmaß mitwirken.
(4) Wenn der Betreiber nicht rechtzeitig geeignete praktikable Vorkehrungen trifft, dann muss die Behörde die praktikablen Vorkehrungen mit Bescheid vorschreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Verfahren ausüben.
(5) Die Behörde muss die Sanierungsmaßnahmen dem Betreiber mit Bescheid vorschreiben; dabei muss sie die Rahmenbedingungen des Anhanges II der Richtlinie 2004/35/EG beachten. Die Behörde muss den Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten erlassen. Der wesentliche Inhalt des Bescheides muss mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht werden (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(6) Wenn mehrere Umweltschäden eingetreten sind und nicht alle gleichzeitig saniert werden können, dann kann die Behörde entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst saniert wird. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Behörde insbesondere: Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschäden, Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung und die Risiken für die menschliche Gesundheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 13/2019, 37/2021, 4/2022
Im RIS seit
09.03.2022
(1) Der Liegenschaftseigentümer muss die Vermeidungsmaßnahmen, die praktikablen Vorkehrungen und die Sanierungsmaßnahmen, die auf seinem Grundstück erforderlich sind, dulden.
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat Anspruch auf Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile, die er durch die Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß Abs. 1 erleidet.
(3) Die Ersatzzahlungen gemäß Abs. 2 gehören zu den Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen. Sie müssen vom Betreiber getragen werden, es sei denn, der § 12h sieht etwas anderes vor.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, der Auswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Staates hat, dann muss die Behörde den ausländischen Staat benachrichtigen.
(2) Die Behörde muss bei grenzüberschreitenden Umweltschäden mit den Behörden der ausländischen Staaten zusammenarbeiten, damit die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
(1) Folgende Personen können die zuständige Behörde auffordern, im Sinne des § 12c (Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen) tätig zu werden (Umweltbeschwerde):
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde nach Abs. 1 steht auch anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und der Naturschutzanwältin oder dem Naturschutzanwalt zu.
(3) Die Umweltbeschwerde ist schriftlich einzubringen. In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 glaubhaft zu machen.
(4) Wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung gemäß Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen worden sind, so hat sie hierüber einen Bescheid zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 13/2019, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Parteistellung im Verfahren nach § 12b Abs. 4 zur Vorschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und im Verfahren nach § 12c Abs. 4 zur Vorschreibung praktikabler Vorkehrungen haben der Betreiber und der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Vermeidungsmaßnahmen oder die praktikablen Vorkehrungen voraussichtlich durchgeführt werden müssen.
(2) Parteistellung im Verfahren nach § 12c Abs. 5 zur Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen haben neben dem Betreiber und dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich durchgeführt werden müssen,
(3) Parteistellung im Verfahren über eine Umweltbeschwerde nach § 12f haben der Betreiber und jene Personen (Organisationen), die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben.
(4) Die Parteien nach Abs. 2 lit. a und b und die Parteien nach Abs. 3, soweit es sich um Personen (Organisationen) handelt, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben, können die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes geltend machen; es wird ihnen das Recht eingeräumt, gegen den Bescheid der Behörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 132 B-VG). Dem Naturschutzanwalt oder der Naturschutzanwältin steht überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 44/2013, 13/2019
Im RIS seit
13.02.2019
(1) Der Betreiber muss die Kosten für die Vermeidung und die Sanierung des Umweltschadens tragen. In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge geht die Kostentragungspflicht auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Wenn die Kosten bei der nach Abs. 1 zur Kostentragung verpflichteten Person nicht hereingebracht werden können, dann kann der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn er von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(3) Die nach Abs. 1 oder 2 zur Kostentragung verpflichtete Person hat Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durch das Land, wenn sie nachweist, dass die unmittelbare Gefahr oder der Umweltschaden
(4) Die Behörde entscheidet über den Kostenersatz mit Bescheid über Antrag der zur Kostentragung verpflichteten Person. Der Betreiber, der die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat, muss den Kostenersatz spätestens drei Jahre nach Durchführung der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen beantragen; im Übrigen muss der Kostenersatzanspruch im Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Kosten geltend gemacht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
(1) Der Betreiber muss alle Kosten tragen, die der Behörde im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens notwendigerweise entstanden sind. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für die Prüfung des Umweltschadens und der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, die Kosten für die Prüfung von alternativen Maßnahmen, für die Aufsicht und Überwachung, für die Durchsetzung der Maßnahmen, für die Ausübung von Zwangsbefugnissen und für die Datensammlung. Die Kosten beinhalten neben den Barauslagen insbesondere den Personal- und Sachaufwand der Behörde und die anteiligen Gemeinkosten. Der § 12h Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Kosten der Behörde, die im Zusammenhang mit Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen entstanden sind, hinsichtlich derer die zur Kostentragung verpflichtete Person einen Ersatzanspruch nach § 12h Abs. 3 hat.
(3) Die Behörde muss der zur Kostentragung verpflichteten Person ihre Kosten mit Bescheid vorschreiben.
(4) Die Landesregierung kann die Verfahrens- und Verwaltungskosten mit Verordnung pauschalieren. Sie kann dabei nach der Art des Aufwandes, z.B. nach Personal- oder Sachaufwand, oder auch nach der Tätigkeit, z.B. Durchführung eines Augenscheins oder Erlassung eines Bescheides, unterscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
Wenn die Behörde einen Umweltschaden feststellt, der in einem ausländischen Staat verursacht worden ist, dann kann sie die Europäische Kommission und den in Betracht kommenden ausländischen Staat benachrichtigen, Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der Kosten bemühen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen angefallen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2019, 18/2020
(1) Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von genetischen Ressourcen im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) 511/2014 sowie die Nutzung von traditionellem Wissen, das sich auf diese genetischen Ressourcen bezieht.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) Behörde zur Vollziehung der Verordnung (EU) 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 im Anwendungsbereich dieses Abschnitts ist die Landesregierung; § 15 bleibt unberührt.
(4) Außenwirksame Rechtsakte, insbesondere Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 511/2014, sind als Bescheid zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2019
Im RIS seit
06.04.2020
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 72/2012, 13/2019, 18/2020
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung, sonst ein Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006
Im RIS seit
06.04.2020
Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, sowie zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen; es dürfen auch Proben entnommen werden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind. Im Übrigen sind die §§ 39 und 40 des Baugesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 44/2013, 18/2014, 37/2021
Im RIS seit
10.05.2021
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 3/2010, 44/2013, 18/2014, 13/2019
Im RIS seit
13.02.2019
(1) Eine bestehende Anlage muss den Anforderungen des § 6 entsprechen
(2) Der Anlageninhaber hat der Behörde im Falle des Abs. 1 lit. a rechtzeitig, im Falle des Abs. 1 lit. b ehestmöglich die Maßnahmen mitzuteilen, die er zur Erfüllung der Anforderungen des § 6 getroffen hat oder treffen wird. Sind die vom Anlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 7 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 54/2015
Die Bestimmungen über die Umwelthaftung gelten nicht für Umweltschäden, wenn die schadensverursachenden Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
(1) Anlagen nach § 3, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 7 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
(2) Werden in einer Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 7 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.
(3) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 18/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 7 Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 18/2014 zu laufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014
Der § 7a in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Art. LXXXI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Art. LXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 9, 6a Abs. 1, 7 Abs. 7 und 8, 7a Abs. 7 und 12c Abs. 2 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Im RIS seit
09.03.2022
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