Verordnung der Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei
StF: LGBl.Nr. 30/1995
Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:
Im RIS seit
21.12.2015
§ 1
(1) Die im § 94b Abs. 1 lit. b bis d und f StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
§ 2 Im RIS seit
(1) In Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind unter der im § 1 Abs. 1 lit. a angegebenen Voraussetzung auch die im § 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
Im RIS seit
10.03.2020
§ 3
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 20/1970, in der Fassung LGBl.Nr. 48/1970, wird aufgehoben.