Verordnung des Landeshauptmannes über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes
StF: LGBl.Nr. 16/1996
Auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, wird verordnet:
Im RIS seit
21.12.2015
§ 1 Im RIS seit
Die Gemeinden Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 2 im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, mitzuwirken.
Im RIS seit
10.03.2020
§ 2
(1) Die Gemeinden haben sich des Gemeindewachkörpers zu bedienen und
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Akte der Vollziehung, die nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden.
(3) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, den Vollzug des Kraftfahrrechtes im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
§ 3
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes, LGBl.Nr. 5/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1972, wird aufgehoben.