20000771•Verordnung der Landesregierung über die Gewässeraufsichtsorgane
20000771Verordnung der Landesregierung über die GewässeraufsichtsorganeOrdinance01.08.1980
Verordnung der Landesregierung über die Gewässeraufsichtsorgane
StF: LGBl.Nr. 20/1980
Auf Grund des § 132 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Die Bestellung der Gewässeraufsichtsorgane obliegt der Landesregierung.
(2) Die von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane im Sinne des § 132 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sind durch die Landesregierung zu bestätigen.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat vor Antritt seines Dienstes folgenden Eid abzulegen:
Ich gelobe, dass ich meine Pflichten als Gewässeraufsichtsorgan den Gesetzen entsprechend, sorgfältig und gewissenhaft erfüllen werde.
(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Für jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis auszustellen.
(2) Der Dienstausweis für Gewässeraufsichtsorgane ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter (Scheckkartenformat) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2014
Im RIS seit
15.12.2015
(1) Jedem Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Das Dienstabzeichen für Gewässeraufsichtsorgane ist in Form eines hoch stehenden Ovals mit den Maßen 62 x 50 mm aus Metall herzustellen. In der Mitte ist das Landeswappen erhaben auf blauem Grund anzubringen. Das Abzeichen hat einen 10 mm breiten Randstreifen zu enthalten, in dem im oberen Teil fünf Wellenlinien auf rotem Grund und im unteren Teil die Aufschrift "Gewässeraufsicht" anzubringen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/2014
Im RIS seit
15.12.2015
Das Gewässeraufsichtsorgan hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.
Im RIS seit
15.12.2015
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