20000772•Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen
20000772Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der GrenzzeichenLaw01.01.1968
Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen
StF: LGBl.Nr. 53/1967
Das Land Vorarlberg vertreten durch Landeshauptmann Dr. Herbert Keßler und das Land Tirol vertreten durch Landeshauptmann Eduard Wallnöfer schließen über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen folgende Vereinbarung ab:
Im RIS seit
04.12.2015
(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol wird durch die Beschreibung der Landesgrenze (Anlage 1) und das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) bestimmt.
(2) Die Landesgrenze folgt, soweit sie in der Mitte von Bächen verläuft, bei allmählichen natürlichen Änderungen des Wasserlaufes der jeweiligen Mittellinie.
(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.
(4) Das Grenzurkundenwerk wird auf der Internetseite des Landes Vorarlberg und auf der Internetseite des Landes Tirol veröffentlicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2009
Im RIS seit
11.07.2023
Durch die Landesgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Länder sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dies gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art.
Die beiden Länder werden die Grenzzeichen so instandhalten, dass der Grenzverlauf nach Möglichkeit für die Allgemeinheit erkennbar ist. Zu diesem Zweck werden sie einvernehmlich auch sonstige Zeichen, die auf den Grenzverlauf hinweisen, anbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/1987
(1) Die Grenzzeichen und die sonstigen Zeichen, die auf den Grenzverlauf hinweisen und von beiden Ländern einvernehmlich angebracht wurden, werden instandgehalten
(2) Die Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen obliegt in den geraden Jahrzehnten im Grenzabschnitt gemäß Abs. 1 lit. a dem Land Tirol und im Grenzabschnitt gemäß Abs. 1 lit. b dem Land Vorarlberg, in den ungeraden Jahrzehnten ist die Zuständigkeit umgekehrt.
(3) Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen umfasst deren regelmäßige Überprüfung, Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
*)Fassung LGBl.Nr. 11/1987
Die zur Instandhaltung der Grenzzeichen erforderlichen Arbeiten werden, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig werden, durch die beiden Länder gemeinsam durchgeführt.
(1) Die beiden Länder werden die Grenzlinie in Zeitabständen von jeweils zehn Jahren einer gemeinsamen Überprüfung unterziehen. Hiebei werden sie durch eine Begehung den Zustand der Grenzvermarkung überprüfen und allfällige Grenzgebrechen sowie eine etwa notwendig gewordene Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle erheben. Überdies werden die beiden Länder Grenzgebrechen laufend einander mitteilen.
(2) Die erste gemeinsame Überprüfung wird im Jahre 1970 erfolgen.
Jedes Land trägt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung dieser Vereinbarung erwachsen.
(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, zu deren Entscheidung nicht eine Behörde zuständig ist, so wird sie auf Verlangen eines der beiden Länder einer Schiedskommission zur gütlichen Beilegung vorgelegt. Erweist sich eine solche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.
(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, dass jedes der beiden Länder ein Mitglied ernennt und die von den beiden Ländern ernannten Mitglieder eine Person zum Obmann wählen, die weder Landesbürger des einen noch des anderen Landes ist. Einigen sich die beiden Mitglieder nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die beiden Länder den Landeshauptmann von Salzburg ersuchen, einen Obmann zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission ist in Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Jedes der beiden Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen beide Länder je zur Hälfte.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2009
(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.
(2) Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages der Unterzeichnung in Kraft.
Grenzbeschreibung
Im RIS seit
11.07.2023
Landesgrenze Vorarlberg – Tirol
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Im RIS seit
04.12.2015
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