20000777•Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues
20000777Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des WalgauesOrdinance29.04.1977
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues
StF: LGBl.Nr. 9/1977
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 15/1973, wird verordnet:
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
Im RIS seit
16.06.2016
In der Talsohle des Walgaues werden
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
Im RIS seit
15.12.2015
(1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist, gewidmet werden.
(2) In den Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung steht, dürfen in den überörtlichen Freiflächen nach Abs. 1 nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, deren Errichtung nach den im Abs. 1 angeführten Widmungen zulässig ist.
*) Fassung LGBl. Nr. 43/1999
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
Im RIS seit
15.12.2015
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz sowie bei den Gemeindeämtern Bludesch, Frastanz, Göfis, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Satteins, Schlins und Thüringen zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
LGBl. Nr. 2/2005 ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1569/1 und GST-NR 1597, beide GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 16.12.2004*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 6/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 2578, GST-NR 2579, GST-NR 2582, GST-NR 2923 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 2920 und GST-NR 2922, alle GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 12.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 9/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 14/2005 ordnet an: Die Grundstücke GST-NR 1308/4, GST-NR 1308/5, GST-NR 1317, GST-NR 1318 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 1322, GST-NR 5309/1, GST-NR 5578/2, GST-NR 5698 und GST-NR 5699, alle GB Frastanz, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 22.3.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 29.11.2006**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 27/2007*) ordent an: a) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/8, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12. 2006*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2606/1, GB Ludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21, vom 6.12.2006*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Ludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 87/2007*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1475/7, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.06, vom 11.10.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2008*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1569/1, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.08, vom 7.11.2007, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 60/2008*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 8389, 8131/9 und 8154, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.05, vom 25.1.2008, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 20/2009*) ordnet an: Die im Lageplan A)) des Amtes der Landesregierung vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in schwarzer Farbe gekennzeichneten Grundflächen werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen und die in den Lageplänen B) und C)) des Amtes der Landesregierung, alle vom 9.12.2008, Zl. VIIa-420.21.07, in roter Farbe gekennzeichneten Grundflächen in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 65/2009*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 825/1, 1418/38, 1418/49, 1440 und 1563, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 25.1.2008, Zl. VIIa-420.21.08, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 17/2010*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 3495/15 und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3495/3, 3495/19, 3495/20 und 3495/23, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. b) Die Grundstücke GST-NRN 7526/1, 7526/2 und .26/18, GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.12, vom 20.10.2011**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Gren-zen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstun-den zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 45/2012*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1418/3, 1447/2 und die Teilflächen der GST- NRN 825/2, 1418/53, 1440 und 1475/5, GB Thüringen, die innerhalb der im Lageplan A)**) des Amtes der Landesregierung vom 31.1.2012, Zahl VIIa-420.21.11, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und im Gemeindeamt Thüringen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. LGBl. Nr. 27/2013) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1528, 1536/2 und 1537/2, sowie die Teilflächen der GST-NRN 1527, 1530, 1539/2, 1986 und 1903, alle GB Bludesch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 06.12.2012, Zl. VIIa-420.21.14*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 48/2014*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan**) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl. Nr. 36/2015*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2470/10, 2471/2 und 2479 sowie eine Teilfläche des Grundstücks GST-NR 2471/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 66/2016*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2682, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2477/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2607 und 2608, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2744/3, 2745/1, 2745/2, 2746/1 und 2746/4, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 72/2016*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 2414/4, 2414/5 und 2416/2 sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2254/1, 2414/1 und 2416/1, GB Ludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 4/2017*) ordnet an: a) Das Grundstück GST-NR 1542/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1888 und 1903, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 1 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 670/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 670/1, 670/5, 670/2, 376, 413/2, 342, 382/1, 341, 1838 und 340, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 2 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Grundstücke GST-NRN 1356/2, 1356/23, 1356/3, 1356/19, 1988, 1102, 1356/6, 1356/17, 1356/21, 1356/1, 1356/7, 1356/10, 1340, 1356/11, 1633/20, 1356/12, 1356/9, 1341/2, 1633/24, 1633/19, .243, 1356/14, 1356/13, 1356/18, 1356/4, 1356/5, 1356/16, 1356/15, 1356/20, 1356/22, 1356/8 und 1360/3, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1095, 1360/5, 1341/3, 1887, 1878, 1968, 1633/22, 1880, 1316, 1315, 1317, 1633/1, 1341/1, 1633/18, 1902/1, 1633/23, 1361 und 1879, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 3 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
d) Die Grundstücke GST-NRN 854/2, 1004, 872, 1009, 863, 855, 1987, .151, 1010, 853, 943, 859, 858, 857, 862, 899, 903, 954, 880, 883, 934, 884, 915, 949, 941, 942, 1005, 1006, 1019, 897, 916, 909, 882, 952, 892, 908, 902, 919, 1020/1, 861, 948, 891, 901, 900, 951, 898, 946, 889, 888, 914/2, 933, 914/1, 885, 911, 907, 950, 1991, 860, 944, 998, 874, 1008, 1007, 1017, 873, 920, 922, 923, 938, 913/2, 913/1, 957, 881, 956, 896, 886, 879, 918, 854/1, 856, 1018/2, 840, 849/2, 837, 839, 815, 549, 843, 841, 802, 804, 1011, 866, 1513, 1518, 831, 551, 1020/2, 828, 814, 836, 865, 816, 811, 788, 832, 1001, 1514, 830, 801, 1515, 553, 552, 851/1, 1014/2, 807, 1013, 820, 810, 796, 833, 834, 786, 999, 1482, 894, 932, 893, 890, 921, 955, 906, 842, 935, 947, 878, 926, 912, 905, 1000, 838, .152, 953, 917, 910, 904, 895, 931, 928, .21, 1003, .150, 851/2, 1512, 1511, 1517, 850, 1018/1, 1012, 805, 806, 846, 548, 848, 1516, 793, 799, 852, 819, 792, 1020/3, 813, 826 und 550, GB Bludesch, und die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 876/1, 768/3, 770, 547, 849/1, 1526, 546/1, 543/3, 1015, 1483, 845/1, 1509, 1872, 849/3, 554, 1519, 1527, 845/2, 870, 871, 867, 1014/1, 869, 1014/3, 844, 877, 543/4, 1858/1, 875, 868, 1484, 1873, 1508 und 847, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage 4 in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 5/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 1450, GB Bludesch, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 6/2017*) ordnet an: Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 481, GB Thüringen, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 35/2019*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 7960/1 und 9381/1, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Das Grundstück GST-NR 9688, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 9381/1, 9382/1, 9383/4, 9384 und 9385, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 51/2019*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .378, 2369/2, .305, 2377/1 und 2792, GB Ludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 78/2019*) ordnet an: a) Die Teilfläche des Grundstückes GST-NR 8131/8, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Grundstücke GST-NRN 8484, 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490, 8644, 8645, 8646, 8647 und 8648, GB Nenzing, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST NRN 8353/1, 8458, 8459, 8462, 8463, 8466, 8467, 8468, 8469, 8470, 8471, 8472, 8473, 8474, 8479, 8480, 8481, 8482, 8483, 8491, 8642 und 8643, GB Nenzing, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 88/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1448 und 1449, GB Bludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1365, 1366, 1370, 1371, 1374 und 1445/2, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 33/2020*) ordnet an: a) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1315 und 1316/3, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
b) Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1939 und 1989, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
c) Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1938, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt ist, wird in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 64/2020*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1316/1 und 1317, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
LGBl.Nr. 54/2025*) ordnet an: Die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1633/22, 1633/23 und 1633/25, GB Bludesch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
LGBl.Nr. 58/2025*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1650/1, 2295/14, 2315 und 2319/1, GB Ludesch, die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 795, 1645, 1647, 1648/1, 1654, 2291/1, 2291/6, 2295/10, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/2, 2320 und 2867, GB Ludesch, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2339/3, 2726/1 und 3358/4, GB Nüziders, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. *) Beim Amt der Landesregierung kann während der Amtsstunden in die planliche Darstellung der Grenzen samt den dazugehörigen Koordinaten Einsicht genommen werden.
Im RIS seit
15.12.2015
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