20000854•Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären
20000854Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Gefährdung durch explosionsfähige AtmosphärenOrdinance06.10.2004
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären
StF: LGBl.Nr. 47/2004
Auf Grund der §§ 7 und 11 lit. f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume gemäß § 2 Abs. 1 lit. e bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, an denen die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch das mögliche Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären (§ 2) gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Im Sinne dieser Verordnung sind explosionsfähige Atmosphären ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
(1) Die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind bei der Beurteilung der spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, ebenfalls zu berücksichtigen.
(1) Folgende technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen und zum Schutz vor Explosionen sind vom Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge zu treffen:
(2) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten, die die Gesundheit und Sicherheit von dort anwesenden Personen gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Wenn in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete aus anderen Dienststellen oder Betrieben oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber tätig sind, ist jeder Dienst- oder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner Kontrolle unterstehen. Derjenige Dienst- oder Arbeitgeber, der die Verantwortung über die Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und dokumentiert diese in seinem Explosionsschutzdokument.
(1) Der Dienstgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend seinen Verpflichtungen nach § 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes und nach § 4 dieser Verordnung festgestellten Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 5 dieser Verordnung in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen. Dieses Dokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(2) Das Explosionsschutzdokument hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Arbeitsmittel, die in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte A und B entsprechen.
(1) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Arbeitsmittel, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften des Anhangs II Abschnitt A entsprechen.
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