Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard | Omnilex
20001346•Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
20001346Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in HardOrdinance22.11.2017
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
StF: LGBl.Nr. 70/2017
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2176/2, 2780, 2781, 2782/1, 2782/2 und 2783/2, GB Hard, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 900 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.