20001438•Landes-Bildungsdirektionsgesetz
20001438Landes-BildungsdirektionsgesetzLaw01.01.2019
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}Gesetz über die Bildungsdirektion für Vorarlberg (Landes-Bildungsdirektionsgesetz - L-BDG)
StF: LGBl.Nr. 45/2018
Sonstige Textteile
§ 1 Präsident oder Präsidentin
§ 2 Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung
§ 3 Dienstrechtliche Qualifikation der Bildungsdirektion
§ 4 Inkrafttreten
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Der Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – steht der Landeshauptmann als Präsident oder die Landeshauptfrau als Präsidentin vor.
(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann mit Verordnung das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung mit der in Abs. 1 genannten Funktion betrauen.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der ihr sonst nach anderen Vorschriften zukommenden Aufgaben, die Landesvollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(2) Ist Schul- bzw. Heimerhalter eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein anderer Rechtsträger als der gesetzliche Schul- oder Heimerhalter, so gilt Abs. 1 lit. d bis f nur insoweit, als das Land aufgrund einer Vereinbarung die Besorgung der in diesen Bestimmungen genannten Aufgaben übernommen hat.
(3) Weiters obliegt der Bildungsdirektion die Ausübung der Diensthoheit über die Landesbediensteten, die der Bildungsdirektion zur Dienstleistung zugewiesen sind, soweit dies in einer Verordnung der Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2023
Im RIS seit
04.04.2023
Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle des Landes im Sinne der für Landesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Art. VI des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Für den Fall, dass der § 2 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
Im RIS seit
10.09.2018