20001505•Förderliche Betreuung von Kindern durch Tageseltern
20001505Förderliche Betreuung von Kindern durch TageselternOrdinance11.09.2023
Verordnung der Landesregierung über die förderliche Betreuung von Kindern durch Tageseltern
StF: LGBl.Nr. 59/2019
Auf Grund der §§ 30 Abs. 3 und 31a Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 46/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
20.12.2022
(1) Kinder sind durch altersgemäße Erziehung und Bildung in ihrer körperlich-motorischen, seelischen, sprachlichen, ethischen und sozialen Entwicklung zu fördern. Dabei ist jedes Kind in seiner Individualität wahrzunehmen. Die Vermittlung eines toleranten und respektvollen Umgangs mit Menschen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Geschlechts, das Vorleben der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft sowie eines achtsamen Umgangs mit Lebewesen und der Natur gehören zu den Aufgaben von Tageseltern.
(2) Die Betreuung, Bildung und Erziehung bilden eine untrennbare Einheit und haben auf den Erfahrungen der Erziehungswissenschaft, der Neurowissenschaften und der Kinderpsychologie aufzubauen. Unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen wie etwa Spielen, Forschen, Erfinden, Gestalten und Experimentieren sind insbesondere Lernfähigkeit, Lernbereitschaft sowie soziale und emotionale Reife zu fördern und die Kinder in der Erreichung der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.
(3) Die Arbeit mit den Kindern ist transparent zu gestalten und Erziehungsberechtigte sind in geeigneten Formen, insbesondere durch Elterngespräche, einzubinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Bei der Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ und der „Werte- und Orientierungsleitfaden“ anzuwenden.
(2) Im Fall der Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer elementarpädagogischen Einrichtung aufgrund der Betreuung durch Tageseltern, hat sich die pädagogische Arbeit der Tageseltern darüber hinaus an den folgenden pädagogischen Grundlagendokumenten zur orientieren:
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
Im RIS seit
20.12.2022
(1) Im Bildungsprozess sollen die Kinder vielseitige Kompetenzen wie beispielsweise soziale Fähigkeiten, Arbeitshaltungen, Sprache, motorisches Geschick, Wahrnehmung sowie Denk- und Merkfähigkeit erwerben. Das Kind soll lernen Regeln einzuhalten, Grenzen zu erkennen und zu akzeptieren, ein Verantwortungsgefühl für sein eigenes Verhalten und eine positive Kommunikation zu entwickeln.
(2) Bei der Förderung der Kinder in ganzheitlicher, ausgewogener und geschlechtssensibler Weise sind insbesondere folgende Bereiche zu beachten:
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
Im RIS seit
20.12.2022
(1) Die Verordnung, LGBl.Nr. 80/2022, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Die Änderung des Verordnungstitels, der Entfall der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 5 und 6 sowie die Umbezeichnung des § 9 in § 4 treten am 11. September 2023 in Kraft.
Im RIS seit
20.12.2022
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