20001528•Landesvoranschlag 2020
20001528Landesvoranschlag 2020Law25.12.2019
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"41 Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung"
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}Landtagsbeschluss über den Voranschlag des Landes Vorarlberg für das Jahr 2020
StF: LGBl.Nr. 97/2019
Der Voranschlag für das Jahr 2020 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen (in Euro), im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Summe Einzahlungen
1.989.816.800,--
Summe Auszahlungen
1.989.810.700,--
Die Ein- und Auszahlungen gliedern sich wie folgt:
Summe Einzahlungen operative Gebarung
1.761.187.800,--
Summe Auszahlungen operative Gebarung
1.679.449.300,--
Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung
81.738.500,--
Summe Einzahlungen investive Gebarung
175.452.000,--
Summe Auszahlungen investive Gebarung
291.499.100,--
Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung
-116.047.100,--
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1+2)
-34.308.600,--
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
53.177.000,--
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
18.862.300,--
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
34.314.700,--
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3+4)
6.100,--
Der Voranschlag für das Jahr 2020 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen (in Euro), im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Summe Erträge
1.741.662.600,--
Summe Aufwendungen
1.854.087.800,--
Nettoergebnis
-112.425.200,--
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahme von Rücklagen
-112.360.000,--
Alle Mittelverwendungen der Kontenunterklassen 00 bis 07 werden im Investitionsnachweis im Detail angeführt und mit dem Gesamtbetrag von 71.341.500,-- Euro festgesetzt. Die im Investitionsnachweis veranschlagten Beträge wirken sich unabhängig vom jeweiligen Zahlungszeitpunkt in der Höhe ihrer tatsächlichen Realisierung erhöhend auf das Anlagevermögen aus.
Die Landesregierung wird ermächtigt, einzelne Kreditansätze im Ergebnishaushalt zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehraufwendungen entsprechende Mindermittelverwendungen oder Mehrmittelaufbringungen bei anderen Kreditansätzen gegenüberstehen oder die zusätzlich erforderlichen Mittel in den Rücklagen Bedeckung finden.
Die Ermächtigung der Landesregierung zu Mehraufwendungen gilt auch für jene Kreditansätze, denen Mehrerträge in anderen Gruppen gegenüberstehen, soweit diese durch Gesetz oder Landtagsbeschluss für diese Mehraufwendungen bereits zweckgebunden sind.
Kreditansätze für nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Anlage 3a der VRV 2015 wie bspw. Abschreibungen von Anlagen, Wertberichtigungen, Verluste aus dem Abgang von Vermögenswerten und Dotierung von Rückstellungen stellen keine Höchstbeträge dar. Davon ausgenommen sind Rücklagenentnahmen und Abschreibungen von Forderungen.
Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zu Gunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.
Die Landesregierung wird ermächtigt, einzelne Kreditansätze im Finanzierungshaushalt nach folgenden Maßgaben zu überschreiten:
Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, Kreditansätze des Investitionsnachweises zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und die erforderlichen Mittelaufstockungen durch finanzierungswirksame Mindermittelverwendungen oder Mehrmittelaufbringungen bedeckt werden können. Erhaltene zweckgewidmete Investitionsbeiträge (Kontenklasse 3), die im jeweiligen Jahr nicht zur Gänze verwendet werden, können zur Bedeckung von Mehrmittelverwendungen in den Folgejahren herangezogen werden.
Die im Detailnachweis angeführten budgetierten Voranschlagstellen derselben Deckungsklasse (DK) sind gegenseitig deckungsfähig. Deckungsklassen sind Zusammenschlüsse von Voranschlagstellen, deren veranschlagte Mittelverwendungen bei identem Bewirtschafterkennzeichen (BEW) und Referatskennzeichen (Ref) untereinander deckungsfähig sind.
Die im Detailnachweis angeführten Deckungsklassen mit der Nummer 312-320, 604-606 und 815-816 gelten jeweils als eine Deckungsklasse.
Bei Ergänzungen oder Neuanlagen von Voranschlagstellen nach Ziffer 8 können diese den sachlich entsprechenden Deckungsklassen zugeordnet werden.
Die Landesregierung wird ermächtigt, ohne Beschlussfassung durch den Vorarlberger Landtag innerhalb eines jeden Ansatzes die Gliederung nach finanzwirtschaftlichen sowie nach funktionellen Gesichtspunkten zu ändern und zu ergänzen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, für die richtliniengemäße Abwicklung der Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz (Unterabschnitte 482 und 483) sowie die übrige Gebarung einen Kontokorrentkreditrahmen zu halten und bestehende Darlehensforderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz zu verwerten.
Die Landesregierung wird ermächtigt, ohne Beschlussfassung durch den Vorarlberger Landtag,
Die Aufnahme kurzfristiger Geldmarktmittel im Rahmen des Liquiditätsmanagements darf im Cash-Pooling 15 % der veranschlagten Auszahlungssumme nicht überschreiten. Im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen (z.B. Hochwässer oder sonstige Naturkatastrophen), darf diese Grenze überschritten werden, wenn dies im Sinne rascher Maßnahmensetzung geboten ist. Hierüber und über Kreditoperationen gemäß lit. b bis e ist dem Finanzausschuss des Vorarlberger Landtages in der jeweils nächstfolgenden Sitzung zu berichten.
Die Landesregierung wird ersucht, die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen, soweit sie nicht der Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen dienen oder zwangsläufig anfallende Betriebskosten darstellen, im selben Verhältnis einzusparen, als die Mittelaufbringungen nicht die im Voranschlag vorgesehene Höhe erreichen, bzw. soweit Einsparungen nicht möglich sind, Mindermittelaufbringungen bei den Voranschlagstellen 2/925005 8390 001 und 2/925005 8490 001 durch zusätzliche Darlehensaufnahmen bzw. Rücklagenentnahmen zu bedecken.
Die Landesregierung wird ermächtigt, Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven gemäß § 27 VRV 2015 zu bilden.
Der Zustimmung des Landtages bedürfen, sofern im Einzelfall die Wertgrenze von 2.000.000,-- Euro im Haushaltsjahr überschritten wird:
Ergangene Landtagsbeschlüsse über genehmigte Zuständigkeitsauslagerungen bleiben davon unberührt.
Der Zustimmung des Landtages bedürfen weiters
Gemäß Artikel 56 Abs. 6 der Landesverfassung wird zur Verfügung über die im Voranschlag enthaltenen Aufwendungen für den Landtag hinsichtlich der Unterabschnitte 000 und 001 die Landtagsdirektorin ermächtigt, sofern im Voranschlag die Bewirtschaftung dem Landtag zugewiesen ist.
Aufwendungen für den Landtag sind von der Landtagsdirektorin anzuweisen und vom Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen bzw. freizugeben. Bei diesen Aufwendungen können einzelne Ansätze überschritten werden, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehraufwendungen entsprechende Minderaufwendungen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen.
Unterschiede, die sich durch die Überführung von Einnahmen und Ausgaben in Aufwendungen und Erträge bzw. Auszahlungen und Einzahlungen auf Grund der Umstellung von der VRV 1997 auf die VRV 2015 ergeben, sind in einem gesonderten Nachweis zum Rechnungsabschluss 2020 darzustellen.
Budgetüberschreitungen gemäß Ziffer 6 lit. a der operativen und investiven Gebarung des Finanzierungshaushalts im Jahr 2020, die jedoch noch aus den Rechnungsjahren vor 2020 resultieren, stellen in Bezug auf die Frage ihrer Zulässigkeit nicht auf Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen, sondern noch auf Mehreinnahmen oder Minderausgaben solcher vor 2020 gelegener Rechnungsjahre ab.
Die Landesregierung wird ermächtigt, die zum 31.12.2019 bestehenden Rücklagen, die keiner gesetzlichen Zweckwidmung unterliegen, anzupassen bzw. aufzulösen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989 idF LGBl.Nr. 45/2014, im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundzumachen.
Im RIS seit
24.12.2019