20001556•Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für auswärtige Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte und Anwärter von auswärtigen Schischulen im Ausflugsverkehr
20001556Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für auswärtige Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte und Anwärter von auswärtigen Schischulen im AusflugsverkehrOrdinance01.03.2020
Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für auswärtige Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte und Anwärter von auswärtigen Schischulen im Ausflugsverkehr
StF: LGBl.Nr. 8/2020 (RL 2005/36 EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036], geändert durch die RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132–170 [CELEX-Nr. 32013L0055])
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2008, wird verordnet:
Im RIS seit
28.02.2020
(1) Der Anzeige eines selbständigen Schneesportlehrers oder einer Lehrkraft bzw. eines Anwärters einer auswärtigen Schischule, die zum ersten Mal im Land tätig werden, sind folgende Nachweise anzuschließen:
(2) Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Nachweise nach Abs. 1 können im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Bei Nachweisen gemäß Abs. 1 lit. b bis f sind auf Verlangen, soweit diese nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
Im RIS seit
28.02.2020
(1) Die Qualifikation ist mangelhaft, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht.
(2) Im Bescheid hat die Landesregierung auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.
Im RIS seit
28.02.2020
Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.
Im RIS seit
28.02.2020
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 9/2008, außer Kraft.
Im RIS seit
28.02.2020
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