Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter
StF: LGBl.Nr. 40/2020
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1995 und 54/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
16.07.2020
§ 1 Im RIS seit
(1) Der Dienstausweis für Pistenwächter ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 × 53,98 × 0,76 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Dienstausweis gilt auch als Dienstabzeichen.
Im RIS seit
16.07.2020
§ 2 Im RIS seit
Der Pistenwächter hat den Dienstausweis bzw. das Dienstabzeichen in Ausübung seines Berufes gut sichtbar (mit dem Lichtbild nach außen) auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen.
Im RIS seit
16.07.2020
§ 3 Im RIS seit
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl.Nr. 57/1995, außer Kraft.