20001617•Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Kojen-Moos“ in Riefensberg
20001617Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Kojen-Moos“ in RiefensbergOrdinance03.12.2020
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Kojen-Moos“ in Riefensberg
StF: LGBl.Nr. 77/2020
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
02.12.2020
Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in der Gemeinde Riefensberg ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
Im RIS seit
02.12.2020
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Kojen-Moos“ ist es, den ausgedehnten Moorkomplex der Kojen-Moore mit seiner hochmoor-typischen Hydrologie als Lebensraum für eine vielfältige und vielfach gefährdete Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
Im RIS seit
02.12.2020
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Der Abs. 1 lit. a, c, f, h, i und j gilt nicht für:
Im RIS seit
02.12.2020
(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Überdies kann die Behörde auf Antrag Vorhaben, durch die eine Düngung oder Behandlung des Bodens mit Chemikalien erfolgt, genehmigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a oder b vorliegen.
(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch die Befristung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Im RIS seit
02.12.2020
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufrechte Bewilligungen gemäß § 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, bleiben von § 3 Abs. 1 lit. b unberührt.
Im RIS seit
02.12.2020
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, außer Kraft.
Im RIS seit
02.12.2020
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