Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
StF: LGBl.Nr. 40/2021
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
09.06.2021
§ 1 Im RIS seit
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 787/6, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 2.400 m², hievon maximal 750 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
09.06.2021
§ 2 Im RIS seit
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 38/2008, außer Kraft.
Im RIS seit
09.06.2021
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
09.06.2021