20001688•Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW
20001688Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kWOrdinance01.02.2022
Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW
StF: LGBl. Nr. 10/2022 (RL (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015, ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1–15 [CELEX-Nr. 32015L1535])
Im RIS seit
31.01.2022
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung.
Im RIS seit
31.01.2022
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Im RIS seit
31.01.2022
(1) Heizgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Wird ein Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.
Im RIS seit
31.01.2022
Heizgeräte dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
fossile Brennstoffe
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
Einzelraumheizgeräte
Ab 50 kW NWL
CO
1100
500
NOx
150
100
OGC
50
30
Staub
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
20
NOx
35*
OGC
6
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
Atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
Im RIS seit
31.01.2022
Heizgeräte dürfen folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Wirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen
80
ortsfest gesetzte Herde
72
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe
73
Wirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Im RIS seit
31.01.2022
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgrade (§ 5) von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM u.ä.) Bedacht zu nehmen. Die Prüfung hat bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erfolgen.
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.
Im RIS seit
31.01.2022
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts Anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Heizgeräte, in denen Sonderbrennstoffe gemäß § 6 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes eine Einzelmessung nach Anlage 3 Teil 1 Z. 1.2 und Teil 2 Z. 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV 2019) durch eine zugelassene Stelle durchgeführt werden.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs. 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs. 1 gilt als erbracht, wenn diejenige Person, die den Ofen bzw. Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw. Herdes in der technischen Dokumentation (§ 8) bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw. Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Im RIS seit
31.01.2022
(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:
(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgeräts aufzubewahren.
Im RIS seit
31.01.2022
(1) Am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil eines Heizgeräts ist ein Typenschild sichtbar, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) nach § 7 Abs. 1 oder ein Nachweis der Einzelprüfung nach § 7 Abs. 2 vorliegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für ortsfest gesetzte Öfen und Herde.
Im RIS seit
31.01.2022
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, außer Kraft.
Im RIS seit
31.01.2022
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"62 Luftreinhaltung"
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