20001696•Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gleggen-Köblern“
20001696Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gleggen-Köblern“Law04.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Gleggen-Köblern“
StF: LGBl.Nr. 32/2022
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
03.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Grundfläche in den Gemeinden Dornbirn und Lustenau ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
Im RIS seit
03.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Zweck dieser Verordnung ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet, die für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet und für die Erklärung zum FFH-Schutzgebiet gemäß § 13 Abs. 1 der Naturschutzverordnung maßgeblich sind.
Im RIS seit
03.05.2022
Außerkrafttretensdatum
(1) Im Schutzgebiet sind Hunde an einer Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet. Bienenkästen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz aufgestellt werden.
(2) Im Schutzgebiet ist es verboten:
(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.
(4) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung ist die Grabenräumung im Rheintal-Binnenkanal zu Hochwasserschutzzwecken.
(5) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen sowie der jagdlichen Nutzung ergeben, steht diese Verordnung nicht entgegen. Die Gebietsbetreuung, behördliche Amtshandlungen sowie notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sind von den Verboten des Abs. 2 lit. d dieser Verordnung ausgenommen.
Im RIS seit
03.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Von den Geboten und Verboten nach § 3 dieser Verordnung können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
Im RIS seit
03.05.2022
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Behörde bestellt nach Anhörung der Landesregierung, der betroffenen Gemeinden sowie des Natura 2000 Beirats „Soren, Gleggen–Köblern, Schweizer Ried und Birken–Schwarzes Zeug“ einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,
Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Tod oder Verzicht.
Im RIS seit
03.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2024, 15/2025
Im RIS seit
18.03.2025
Außerkrafttretensdatum
Im RIS seit
03.05.2022
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