20001714•Verordnung über die fachliche Befähigung zur pädagogischen Fachkraft einer Kleinkindgruppe
20001714Verordnung über die fachliche Befähigung zur pädagogischen Fachkraft einer KleinkindgruppeOrdinance11.09.2023
Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung zur pädagogischen Fachkraft einer Kleinkindgruppe
StF: LGBl. Nr. 79/2022
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
20.12.2022
Ein Ausbildungslehrgang für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe (kurz: Ausbildungslehrgang) hat aus einem theoretischen Teil (§ 2), einem praktischen Teil (§ 3) und einem Abschluss (§ 4) zu bestehen.
Im RIS seit
20.12.2022
(1) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat folgende Themen zu umfassen:
(2) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei die Dauer einer Unterrichtseinheit mindestens 45 Minuten beträgt. Die Anrechnung von bereits absolvierten fachspezifischen Ausbildungen ist zulässig.
(3) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges kann auch teilweise aus Selbststudium oder Fernstudium bestehen; für den Abschluss (§ 4) ist eine Anwesenheit von mindestens 80 % erforderlich.
Im RIS seit
20.12.2022
(1) Der praktische Teil eines Ausbildungslehrganges hat eine fachspezifische berufliche Praxis in einer Kleinkind- oder Kindergartengruppe im Umfang von zumindest 700 Stunden zu umfassen.
(2) Die fachspezifische berufliche Praxis kann im Rahmen des Ausbildungslehrganges oder begleitend zum Ausbildungslehrgang absolviert werden. Darüber hinaus kann sie durch die gänzliche oder teilweise Anrechnung von zuvor erworbenen fachspezifischen Praxiszeiten nachgewiesen werden.
Im RIS seit
20.12.2022
(1) Zum Abschluss eines Ausbildungslehrganges für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe muss
(2) Als Nachweis über den Abschluss eines Ausbildungslehrganges gilt eine Bestätigung, die insbesondere den Namen des Veranstalters, den Zeitraum des Lehrgangs sowie den Umfang der Ausbildung mit Angabe der Art und Anzahl an Unterrichtseinheiten beinhaltet.
Im RIS seit
20.12.2022
Diese Verordnung tritt am 11. September 2023 in Kraft.
Im RIS seit
20.12.2022
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