20001724•Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die Gemeindebediensteten
20001724Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die GemeindebedienstetenOrdinance01.01.2023
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die Gemeindebediensteten
StF: LGBl. Nr. 87/2022
Auf Grund des § 58 Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2009, auf Grund des § 124 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 52/2015 und Nr. 6/2019, in Verbindung mit § 58 Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2009, auf Grund des § 56 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2009, sowie auf Grund des § 71a Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013, in Verbindung mit § 56 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2009, wird verordnet:
Im RIS seit
02.01.2023
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt im Jänner 2023 eine einmalige Zuwendung in der Höhe von 420,00 Euro.
(2) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeindebediensteten, die am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Vorarlberger Gemeinde stehen.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist der Monatsbezug am 1. Jänner 2023 maßgeblich. Bei gekürzten oder herabgesetzten Monatsbezügen besteht ein Anspruch auf Einmalzahlung nur in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des gekürzten oder herabgesetzten Monatsbezuges zum Monatsbezug einer Vollbeschäftigung entspricht.
(4) Bei Gemeindebediensteten, die am 1. Jänner 2023 nach den §§ 12, 37 bis 38a, 38c bis 43, 47 oder 49 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, nach § 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 12 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 37 bis 38a, 38c bis 43 oder 47 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder nach § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 12, 37 bis 38a, 38c bis 43, 47 oder 49 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 unter Entfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind, ist für die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung abweichend von Abs. 3 erster Satz der Monatsbezug vor Beginn der Dienstfreistellung maßgeblich. Dasselbe gilt sinngemäß für Gemeindebedienstete, deren Bezüge aufgrund einer Dienstverhinderung nach § 71 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder nach § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 71 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gekürzt oder eingestellt wurden.
Im RIS seit
02.01.2023
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Im RIS seit
02.01.2023
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"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
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