20001747•Zweitwohnungsabgabegesetz
20001747ZweitwohnungsabgabegesetzLaw01.01.2024
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}Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen (Zweitwohnungsabgabegesetz – ZAG)
StF: LGBl. Nr. 59/2023
Sonstige Textteile
§ 1 Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
§ 2 Abgabengegenstand
§ 3 Abgabepflichtige Person
§ 4 Bemessungsgrundlage
§ 5 Höhe der Abgabe
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Abgabe
§ 7
§ 8 Datenverarbeitung, Datenerhebung
§ 9 Eigener Wirkungsbereich, Behörde
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
Im RIS seit
07.12.2023
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Im RIS seit
07.12.2023
(1) Der Zweitwohnungsabgabe unterliegen Zweitwohnungen im Sinne des Abs. 2.
(2) Als Zweitwohnungen gelten:
(3) Abweichend von Abs. 2 lit. a ist hinsichtlich der maßgeblichen 26 Wochen im Kalenderjahr (Abs. 2 lit. a) nicht auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, sondern
(4) Ausgenommen sind:
(5) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass folgende Zweitwohnungen nicht der Zweitwohnungsabgabe unterliegen:
(6) Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 4 oder Abs. 5 berufen, haben die Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024
Im RIS seit
08.04.2024
(1) Abgabepflichtige Person ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung. Im Falle des Eigentümerwechsels während des Kalenderjahres ist abgabepflichtige Person jener Eigentümer oder jene Eigentümerin, dem oder der die Abgabenschuld zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 3 lit. c).
(2) Miteigentümer und Miteigentümerinnen schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(3) Ist die Zweitwohnung über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist diese Person die abgabepflichtige Person, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin dies der Abgabenbehörde schriftlich vor Entstehen der Abgabenschuld unter Anschluss der erforderlichen Daten (Name und Adresse der wohnungsinnehabenden Person) bekannt gibt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin haftet persönlich für die Abgabenschulden.
(4) Bei Wohnwagen (§ 7) ist abgabepflichtige Person die den Wohnwagen innehabende Person. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Im RIS seit
07.12.2023
(1) Die jährliche Abgabe ist von der Geschoßfläche der Zweitwohnung zu bemessen. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.
(2) Ändert sich während des Kalenderjahres die Geschoßfläche der Zweitwohnung (Abs. 1), so ist die jährliche Abgabe anteilig bis zum Beginn des Monats, der auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt, von der Geschoßfläche vor der Änderung und danach von jener nach der Änderung zu bemessen.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung hat auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche vorzulegen.
Im RIS seit
07.12.2023
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnwagen (§ 7) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf jährlich je Quadratmeter der Geschoßfläche
Zusätzlich zu den in den lit. a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 2.775,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. a), 2.115,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. b) und 1.230,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. c).
(2) Die Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Februar des Jahres, das dem für die Abgabe maßgeblichen Kalenderjahr vorangeht, auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen, in welche der Kategorien nach Abs. 1 lit. a bis c die einzelnen Gemeinden fallen. Sie hat dabei die ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen der Bundesanstalt Statistik Austria zugrunde zu legen.
(3) Die Beträge in Abs. 1 ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.
(4) Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern sich die Anteile an Wohnungen, an denen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, in den betroffenen Gebietsteilen nicht nur geringfügig unterscheiden. Die Höchstsätze nach Abs. 1 bleiben unberührt.
(5) Die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Abgabe vermindert sich im jeweiligen Kalenderjahr
Vermindert sich die ermittelte Abgabe aufgrund der lit. b, kann in den Monaten November bis März nicht zusätzlich eine Verminderung aufgrund der lit. c in Anspruch genommen werden.
(6) Bei Neuerrichtung der Wohnung während des Kalenderjahrs reduziert sich die nach Abs. 1 bis 5 ermittelte Abgabe anteilig auf jenen Zeitraum, der zwischen dem auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Monat und dem Ende des Kalenderjahres liegt. Beim Abbruch der Wohnung gilt dasselbe, wobei der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und dem Abbruch der Wohnung maßgeblich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024
Im RIS seit
08.04.2024
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) Die abgabepflichtige Person hat jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
Im RIS seit
07.12.2023
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnungen (§ 5) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung höchstens 127,40 Euro betragen.
(2) Der Betrag in Abs. 1 ändert sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.
(3) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Halbjahres, in dem der Wohnwagen mindestens zehn Wochen aufgestellt worden ist. Sie ist am 15. des auf die Vollendung dieses Halbjahres der Aufstellung folgenden Monats fällig.
(4) Die abgabepflichtige Person hat bis zum 15. des auf die Vollendung des Halbjahres der Aufstellung folgenden Monats sowie jeweils ein halbes Jahr später die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(5) Bei Wohnwagen, die auf einem Campingplatz aufgestellt sind, ist der Inhaber oder die Inhaberin des Campingplatzes verpflichtet, die Abgabe von der abgabepflichtigen Person einzuheben, die eingehobenen Beträge jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres an die Gemeinde abzuführen und darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Der Inhaber oder die Inhaberin des Campingplatzes haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024
Im RIS seit
08.04.2024
(1) Die Behörde ist ermächtigt, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgabe und der Erfassung gemäß Abs. 3 erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten der abgabepflichtigen Person bzw. des Inhabers oder der Inhaberin eines Campingplatzes zu verarbeiten:
(2) Zum Zweck der Erhebung der Zweitwohnungsabgabe und der Erfassung gemäß Abs. 3 ist die Behörde berechtigt auf automationsunterstütztem Weg
(3) Die Behörde hat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und des Zeitpunktes der Fälligkeit der Abgabe (§ 6 Abs. 2) alle Zweitwohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters weder eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) noch ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 4 vorliegt, als leerstehende Wohnungen für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu erfassen und die entsprechenden Daten (Anzahl, Adresse, Geschoßfläche der einzelnen Wohnung) auf Verlangen der Landesregierung auch dieser für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu übermitteln.
(4) Die Behörde darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 3 auch den Behörden nach den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den baurechtlichen Vorschriften (z.B. nach den §§ 40, 46, 47 oder 48 des Baugesetzes) oder nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. nach § 57 Abs. 1 lit. e und f des Raumplanungsgesetzes) erforderlich sind.
Im RIS seit
07.12.2023
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Behörde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Gebiet der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.
Im RIS seit
07.12.2023
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009, Nr. 27/2012, Nr. 27/2015, Nr. 78/2017, Nr. 80/2017 und Nr. 39/2019, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2024 in Kraft treten.
(4) Ist die Abgabe für Wohnwagen aufgrund einer nach dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, ergangenen Verordnung für einen Zeitraum zu entrichten, der in den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist für diesen Zeitraum eine Abgabe aufgrund einer nach diesem Gesetz ergangenen Verordnung nicht zu entrichten.
(5) Für die für das Jahr 2024 maßgebliche Kategorisierung der Gemeinden nach § 5 Abs. 1 lit. a bis c gilt § 5 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 27/2024.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024
Im RIS seit
08.04.2024