20001763•Wolfsmanagementverordnung
20001763WolfsmanagementverordnungOrdinance11.04.2024
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"72 Jagd und Fischerei"
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}Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50, CELEX-Nr. 31992L0043.
Verordnung der Landesregierung über die Regelung von Ausnahmen von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der Schonzeit betreffend den Wolf (Wolfsmanagementverordnung - WMVO)
StF: LGBl.Nr. 30/2024
Auf Grund der §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 70/2016, Nr. 67/2019, Nr. 73/2021 und Nr. 7/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
10.04.2024
Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit, die Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den Wolf. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit Wölfen erreicht werden.
Im RIS seit
10.04.2024
(1) Diese Verordnung gilt für Wölfe, insbesondere für Risikowölfe und für Schadwölfe.
(2) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.
(3) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.
(4) Als Verscheuchung gilt das Vertreiben von Wölfen durch optische oder akustische Signale oder das Bewerfen mit stumpfen Gegenständen ohne die Absicht, den Wolf zu verfolgen oder zu verletzen.
(5) Als Vergrämung gilt die Abgewöhnung eines bestimmten, aus Sicht des Menschen unerwünschten Verhaltens des Wolfes mit speziell gesetzten Maßnahmen ohne die Absicht, den Wolf schwer zu verletzen.
Im RIS seit
10.04.2024
(1) Wölfe dürfen von jeder Person verscheucht werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder Nutztieren erforderlich ist.
(2) Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverwalter, Jagdschutzorgane und Jagdgäste dürfen zur Verscheuchung von Wölfen Warn- oder Schreckschüsse mit einer Schusswaffe abgeben, wenn der Wolf ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I oder II zeigt oder ein solches Verhalten unmittelbar droht.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2026
Im RIS seit
23.04.2026
(1) Betreffend Wölfe kann die Landesregierung unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20 Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden und dies mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist.
(2) Betreffend Wölfe kann die Landesregierung unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von der ganzjährigen Schonung nach § 26 Abs. 1 lit b Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn dies mit § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz vereinbar ist. Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz nicht vor, so ist der erste Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn sie mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist; dabei sind die Abs. 3 bis 5 zu beachten.
(3) Bei Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 letzter Satz hat die Landesregierung die geeignete Maßnahme gemäß Anlage I oder Anlage II zu bestimmen. Diese Maßnahme und die eingesetzten Mittel müssen darüber hinaus verhältnismäßig sein.
(4) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Landesregierung unter Berücksichtigung von § 5 jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.
(5) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Landesregierung jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2025, 26/2026
Im RIS seit
23.04.2026
Weideschutzgebiete sind Alpgebiete und andere landwirtschaftlich genutzte Gebiete, in denen Herdenschutz mittels Einzäunung der Nutztiere zum Schutz vor Wölfen auf Grund der topografischen Verhältnisse, insbesondere Hangneigung, Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe, Straßen und Wege sowie Wald bzw. Waldweide, faktisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als solche Weideschutzgebiete gelten insbesondere die in der Anlage III/0 festgelegten Gebiete, deren Flächen im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage III/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage III/1 bis III/8) farblich dargestellt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2026
Im RIS seit
23.04.2026
(1) Die Durchführung einer Verscheuchungsmaßnahme gemäß § 3 ist der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Art der Verscheuchungsmaßnahme sowie der konkreten Umstände, die zur Verscheuchung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel anzuschließen.
(2) Die Durchführung in einer Ausnahme gemäß § 4 bestimmten Maßnahme ist der Landesregierung unverzüglich zu melden.
(3) Die Landesregierung hat den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 4 und die Durchführung einer darin bestimmten Maßnahme mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2026
Im RIS seit
23.04.2026
Im RIS seit
23.04.2026
Im RIS seit
23.04.2026
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024
Im RIS seit
10.04.2024