Verordnung des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung)
StF: LGBl. Nr. 56/2024
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Im RIS seit
30.08.2024
§ 1 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Verkaufstätigkeiten für Waren des täglichen Bedarfes dürfen, soweit sie nicht bereits aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, insbesondere der Wochenend- und Feiertagsruheverordnung, zulässig sind, ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 7 Uhr und 12 Uhr im Ausmaß von höchstens zwei Stunden ausgeübt werden.
Im RIS seit
30.08.2024
§ 2 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt am 13. November 2024 in Kraft und am 13. November 2026 außer Kraft.