20001778•Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
20001778Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in LustenauOrdinance12.10.2024
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
StF: LGBl. Nr. 62/2024
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
11.10.2024
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 4107/1, 4107/2, 4108, 4109 und 7577, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 5000 m², hievon maximal 3.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 750 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
11.10.2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau, LGBl.Nr. 6/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2017, außer Kraft.
Im RIS seit
11.10.2024
Im RIS seit
11.10.2024
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11.10.2024
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