Kundmachung der Landesregierung über den Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte
StF: LGBl. Nr. 17/2025
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird kundgemacht:
Im RIS seit
20.03.2025
§ 1 Im RIS seit
Das Land Vorarlberg hat das Eigentum oder sonstige entsprechende Verfügungsrechte an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße, LGBl.Nr. 96/2016, notwendigen Grundflächen erworben.
Im RIS seit
20.03.2025
§ 2 Im RIS seit
Die Erklärung der L 45a – Bleichestraße als Landesstraße, LGBl.Nr. 96/2016, ist somit rechtswirksam.