20001817•Naturschutzgebiet „Faludriga-Nova“ in Raggal
20001817Naturschutzgebiet „Faludriga-Nova“ in RaggalOrdinance01.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Faludriga-Nova“ in Raggal
StF: LGBl. Nr. 51/2025
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Das in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in der Gemeinde Raggal ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova ist es,
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Alpen Faludriga und Nova können wie bisher bewirtschaftet werden, soweit dies mit dem Schutzweck nach § 2 vereinbar ist und die standorttypische Charakteristik des jeweiligen Biotoptyps nicht beeinträchtigt wird.
(2) Auf den Waldflächen wird lediglich Brennholz zur Versorgung der Alphütten gewonnen. Im Übrigen unterbleibt jede Nutzung und Pflege; davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung von bisher alpwirtschaftlich genutzten Flächen.
(3) Für die jagdliche Nutzung gilt, dass
(4) Die zulässigen Nutzungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen.
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Neben den zulässigen Nutzungen gemäß § 4 sind überdies nachfolgende Maßnahmen von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz bestellt nach Anhörung des Grundeigentümers und der Gemeinde Raggal einen Gebietsbetreuer, dem die Aufgaben zukommen,
(2) Der Gebietsbetreuer hat über die Vorkommnisse gemäß Abs. 1 Aufzeichnungen zu führen.
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt am 30. September 2035 außer Kraft.
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Im RIS seit
25.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Im RIS seit
25.09.2025
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