Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
StF: LGBl. Nr. 55/2025
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
20.10.2025
§ 1 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 1897 und 1898, GB Dornbirn, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.800 m², hievon höchstens 300 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z 1 RPG) und höchstens 1.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), wobei eine Verkaufsfläche für Lebensmittel nicht zulässig ist, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
20.10.2025
§ 2 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.03.2031 außer Kraft.
Im RIS seit
20.10.2025
Anl. 1 Im RIS seit
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Im RIS seit
20.10.2025