20001820•Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
20001820Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FeldkirchOrdinance21.10.2025
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
StF: LGBl. Nr. 56/2025
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
20.10.2025
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 4863/2, 4864/2, 4866/6, 4870, 5177/2 und .550, GB Altenstadt, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 3.100 m², hievon maximal 747,50 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 2.352,50 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 675 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
20.10.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 57/2008, außer Kraft.
Im RIS seit
20.10.2025
Im RIS seit
20.10.2025
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