Verordnung der Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ruhebezugzulage und der Versorgungsgenusszulage für die Gemeindebeamten und deren Hinterbliebene (Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung)
StF: LGBl. Nr. 87/2025
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011, und auf Grund des § 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in Verbindung mit § 97b des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011, wird verordnet:
Im RIS seit
23.12.2025
§ 1 Im RIS seit
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.308,39 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 755,73 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 201,88 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt
Im RIS seit
23.12.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 83/2024, außer Kraft.
Im RIS seit
23.12.2025