20001841•Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
20001841Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und BetreuungsberufenOrdinance01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
StF: LGBl. Nr. 94/2025
Auf Grund des § 128 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, und auf Grund des § 71g Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013, Nr. 37/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
30.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Gemeindebediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und
gebührt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
Im RIS seit
30.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Gemeindebediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 richtet, eine Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
(2) Gemeindebediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(3) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
Im RIS seit
30.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Gemeindebediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Im RIS seit
30.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Im RIS seit
30.12.2025
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"11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
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