LGBL_VO_19460915_7•Neuvergebung der Jagden.
LGBL_VO_19460915_7Neuvergebung der Jagden.Gazette15.09.1946
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}Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Alle im Lande Vorarlberg bestehenden Jagdpachtverträge werden aufgehoben, soweit nicht die Landesregierung das Fortbestehen solcher Verträge für die vertragsmäßige Dauer oder für kürzere Zeit ausspricht. Den Tag der Rechtswirksamkeit der Aufhebung bestimmt die Landesregierung für jeden Vertrag gesondert. Die Zustellung des Ausspruches über das Fortbestehen von Verträgen bewirkt die Landesregierung durch Verständigung des zuständigen Jagdvorstehers, in Fällen von Eigenjagden durch Verständigung des Bürgermeisters jener Gemeinde, in deren Gebiet der Eigenjagdbezirk ganz oder zum größeren Teile liegt.
§ 2.
Die Neuvergebung der Jagden geschieht durch öffentliche Versteigerung, im Offertwege oder durch freihändige Vergebung. Die näheren Bestimmungen über die Neuvergebung der Jagden werden durch Verordnung getroffen.
§ 3.
Vorstellungen gegen den Vorgang bei Neuvergebung von Jagden sind an die Landesregierung zu richten, die endgültig entscheidet. Die Frist zur Erhebung von Vorstellungen beträgt eine Woche.
§ 4.
Wegen Neuvergebung von Jagden auftretenden vermögensrechtliche Streitigkeiten sind im Zivilrechtswege auszutragen.
§ 5.
Die Rechtsänderungen, die durch die vorstehenden Bestimmungen herbeigeführt werden, begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz und kein Kündigungsrecht hinsichtlich der Jagdpachtverträge.
§ 6.
Die Bestimmungen des § 12, Abs. 3-5, und § 33 (1), Ziffer 17 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 1938, Deutsches RGBl. I. S. 410, werden aufgehoben.
§ 7.
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.