Im Gesetze betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz) in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1951 wird nach dem § 43 eingefügt:
„§ 43a
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt mit Wirkung vom 1. Jänner 1947 für die Dauer einer jeweiligen Teuerung verhältnismäßige Teuerungszuschläge zu den gesetzlichen Ruhegehalten, Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen und Abfertigungen zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45) zu gewähren.
(2) Die für das Jahr 1947 zu bewilligenden Teuerungszuschläge sind im nachhinein auszuzahlen. Im übrigen erfolgt die Bemessung und Anweisung der Teuerungszuschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 44.
(3) Die hiedurch entstehenden Fehlbeträge sind von den zum Pensionsfonds Beitragspflichtigen nach den Bestimmungen des § 32 zu decken.“
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Mit der Durchführung wird die Vorarlberger Landesregierung betraut.