LGBL_VO_19480531_10•Wiederfeststellung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten.
LGBL_VO_19480531_10Wiederfeststellung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten.Gazette31.05.1948
Auf Grund des § 5, Abs. (6), des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 5/1948, und des § 1 des Jagd-Überleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1948, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unverzüglich an ihrem Amtssitze u. in allen Gemeinden durch Anschlag an den Amtstafel und durch Einschaltung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg eine Kundmachung zu verlautbaren, mit welcher die Grundeigentümer und die Gemeindevertretungen, für welche die Voraussetzungen im Sinne des § 5, Abs. (6), des Jagdgesetzes oder des § 1 des Jagd-Überleitungsgesetzes zutreffen, soferne sie die Wiederfeststellung der Eigenjagd-, bzw. Genossenschaftsjagdgebiete beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch bei sonstigem Verluste binnen vier Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, und mit der Anmeldung den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen zur Bildung von Eigenjagd-, bzw. Genossenschaftsjagdgebieten nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg vorliegen und allfällige Vorpachtrechte im Sinne des § 13 des Jagdgesetzes (Jagdeinschlüsse) geltend zu machen.
§ 2
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Anmmeldungen zu prüfen und allfällig wahrgenommene Mängel durch die Anspruchswerber unter Bestimmung einer angemessenen Frist beheben zu lassen.
§ 3
Alsdann entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die gemäß § 1 geltend gemachten Ansprüche. In Fällen der Stattgebung erläßt sie den Bescheid im Sinne des § 12 des Jagdgesetzes. In diesem Bescheide sind die Flächenausmaße der Eigenjagd- und der Genossenschaftsjagdgebiete und der Jagdeinschlüsse und der Zeitpunkt der Wiederfeststellung anzugeben.
§ 4
Bescheide, womit die Eigenjagd- oder Genosseschaftsjagdgebiete wieder festgestellt werden, sind außer den Parteien auch den bisherigen Jagdpächtern (Zustellungsbevollmächtigten) und den Gemeinden, in deren Gebiet die wiederfestgestellten Eigenjagdgebiete liegen, zuzustellen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
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