LGBL_VO_19481230_15•Gesetz über das Vorarlberger Landesgesetzblatt.
LGBL_VO_19481230_15Gesetz über das Vorarlberger Landesgesetzblatt.Gazette30.12.1948
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das gemäß Art. 25 der Verfassung des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 4/1923, zur Kundmachung der Landesgesetze bestimmte Gesetzblatt wird unter der Bezeichnung „Vorarlberger Landesgesetzblatt“ durch die Landesregierung herausgegeben.
§ 2.
(1) Im Landesgesetzblatt sind außer den Gesetzesbeschlüssen des Landtages auch die Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes, die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 139 und 140 B.-VG. ausgesprochene Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze oder gesetzwidriger Verordnungen, sowie jene Beschlüsse des Landtages kundzumachen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt vom Landtag beschlossen wird.
(2) Welche weiteren Verlautbarungen durch das Landesgesetzblatt zu erfolgen haben, bestimmt von Fall zu Fall der Landeshauptmann.
§ 3.
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach ihrer Art (Gesetze, Verordnung, Beschluß usw.) und schlagwortartig auch nach ihrem Inhalt zu bezeichnen, vom Landeshauptmann und, soweit es sich um Gesetze handelt, auch vom Schriftführer des Landtages zu beurkunden und unter fortlaufenden am Ende eines jeden Jahres abschließenden Zahlen, aber im einzelnen ohne Zeitangabe zu führen.
(2) Die Berufung auf die Verlautbarungen hat unter Angabe ihrer Art, der fortlaufenden Zahl und des Jahres ihrer Herausgabe zu erfolgen.
§ 4.
(1) Der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes muß mit dem Tag seiner Versendung zusammenfallen und ist auf jedem Stück des Landesgesetzblattes zu vermerken.
(2) Mit diesem Tage gelten die im betreffenden Stück des Landesgesetzblattes enthaltenen Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse usw. als gesetzlich kundgemacht.
(3) Alle Landesgesetze treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung des Gesetzes enthält, herausgegeben worden ist. Alle ürbigen Vorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Kundmachungstages in Kraft. Alle Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse usw. gelten, wenn in ihnen selber nichts anderes bestimmt ist, für das ganze Gebiet des Landes.
§ 5.
In das Landesgesetzblatt kann jedermann bei der Bezirksverwaltungsbehörde und beim Gemeindeamt während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht nehmen.
§ 6.
(1) Die im Landesgesetzblatt unterlaufenen Druckfehler sind durch den Landeshauptmann mit Kundmachung im Landesgesetzblatt zu berichtigen.
(2) Nachdrucke bereits herausgegebener Landesgesetzblätter sind als solche aufenfällig zu bezeichnen.
(3) Etwa erfolgte Berichtigungen der ersten Ausgabe sind bei einem Nachdruck zu berücksichtigen. Auf die erfolgte Berichtigung ist jedoch in einer Anmerkung am unteren Rand des Gesetzblattes hinzuweisen.
§ 7.
Den Bezugspreis und die Verteilung des Landesgesetzblattes bestimmt die Landesregierung.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19481230_15",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19481230_15",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}