LGBL_VO_19490228_1•Einrichtung einer Agrarbezirksbehörde.
LGBL_VO_19490228_1Einrichtung einer Agrarbezirksbehörde.Gazette28.02.1949
Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung des Artikels II, §§ 2 und 3 (1), des Bundesgesetzes betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, in der Fassung der Agrarbehördennovelle, BGBl. Nr. 179/1948, beschlossen:
§ 1.
(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 (1) Z. 5 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) in erster Instanz wird für den Bereich des Landes Vorarlberg eine Agrarbezirksbehörde mit dem Amtssitz in Bregenz eingerichtet.
(2) Die Landesregierung kann der Agrarbezirksbehörde auch andere, mit der Bodenreform nicht unmittelbar zusammenhängende Aufgaben landwirtschaftlichen Charakters zur Durchführung übertragen.
§ 2.
(1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus dem Amtsvorstand und den erforderlichen rechtskundigen, technischen und anderen Beamten und Angestellten.
(2) Die technischen Beamten und Angestellten sind zu einer agrartechnischen Abteilung zusammengefaßt, deren Leiter, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Agrarbezirksbehörde, die fachliche Führung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Beamten und Angestellten zusteht.
§ 3.
Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Beamter mit mehrjähriger Verwendung im Agrardienst, zum Leiter der agrartechnischen Abteilung nur ein Absolvent der Hochschule für Bodenkultur entweder kulturtechnischer oder landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung mit mindestens dreijähriger Verwendung im agrartechnischen Dienst bestellt werden.
§ 4.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Zuweisung der Aufgaben der Agrarbezirksbehörden an das Amt der Landesregierung, LGBl. Nr. 52/1925, außer Wirksamkeit.
(3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
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