Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Setzt die Gemeinde mit Beschluß der Gemeindevertretung den Hebesatz für die Grundsteuer von den Grundstücken in den Sonderfällen, in denen die Grundsteuer nach dem Grundsteuermeßbetrag festzusetzen ist, höher fest als mit 200 v. H., bedarf diese Festsetzung der Genehmigung der Landesregierung.
§ 2.
In jenen Gemeinden, in denen die Lohnsummensteuer erhoben wird, bedarf der Beschluß der Gemeindevertretung auf Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital dann der Genehmigung der Landesregierung, wenn der Hebesatz mehr als 200 v. H. beträgt.
§ 3.
In Gemeinden, die bereits mehr als 200 v. H. des Steuermaßbetrages als Gewerbesteuer einheben, bedarf der Beschluß zur Einhebung der Lohnsummensteuer ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung.
§ 4.
Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, hat für die Jahre 1948 und 1949 Gültigkeit.