Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge werden alle Vorschriften über die Regelung der öffentlichen Fürsorge, deren Wirksamkeit mit Ablauf des 20. Oktober 1948 erloschen ist, als landesgesetzliche Vorschriften für das Land Vorarlberg in Wirksamkeit gesetzt.
§ 2.
Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit 21. Oktober 1948 in Kraft.