§ 1.
Die Tarifpost 41 b) des besonderen Teiles des Verwaltungsabgabentarifes, LGBl. Nr. 13/1948, hat zu lauten:
„b) für Jagdaufseher und Jagdverwalter für einen Bezirk 5 S“.
§ 2.
Nach Tarifpost 44 des besonderen Teiles des Verwaltungsabgabentarifes, LGBl. Nr. 13/1948, wird folgende neue Tarifpost eingefügt:
„44 a) Bewilligung zum Gebrauch eines Schwanenhalses 10 S“.
§ 3.
Nach Tarifpost 50 des besonderen Teiles des Verwaltungsabgabentarifes, LGbl. Nr. 13/1948, wird folgender Zusatz angefügt:
„Die Verwaltungsabgaben nach Tarifpost 50 dürfen nicht eingehoben werden, wenn eine gemeinnützige Bau-, wohnungs- und Siedlungsvereinigung, die ihren Sitz in Vorarlberg hat, die für die Einrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.“