Im Abschnitt B – Besonderer Teil – erhält die Tarifpost II folgenden Zusatz:
„die Verwaltungsabgaben nach Tarifpost II dürfen nicht eingehoben werden, wenn eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung, die ihren Sitz in Vorarlberg hat, die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.“