Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Bezirksfürsorgeverbände heben von den zu ihrem Verbande gehörigen Gemeinden zur Deckung ihres durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes einen Bezirksfürsorgeverbandsumlage ein.
§ 2.
(1) Die Bezirksfürsorgeverbände setzen die Bezirksfürsorgeverbände setzen die Bezirksfürsorgeverbandsumlage in Hundertsätzen (Hebesatz) auf Grund folgender Berechnungsgrundlagen fest:
(2) Der Hebesatz für die Bezirksfürsorgeverbandsumlage bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 3.
(1) Die gemäß § 1 einzuhebende Bezirksfürsorgeverbandsumlage ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, über begründeten Antrag eines oder mehrerer Bezirksfürsorgeverbände die Fälligkeitstermine für diese oder alle Bezirksfürsorgeverbände zu ändern
§ 4.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1949 in Kraft
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.