LGBL_VO_19490409_16•Feuerpolizeiordnung.
LGBL_VO_19490409_16Feuerpolizeiordnung.Gazette09.04.1949
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}Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück.
Brandverhütung
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1
(1) Auf die Verhütung von Schadenfeuer ist überall und jederzeit größte Sorgfalt zu verwenden.
(2) Es ist daher in gefährlicher Nähe leicht brennbarer Stoffe der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, die Benützung feuergefährlicher Einrichtungen und das Abstellen feuergefährlicher Gegenstände sowie von Asche in Holzgefäßen zu unterlassen, wie auch leicht feuerfangende Sachen von offenem Feuer oder glühendenheißen Gegenständen sorgfältig fern zu halten sind.
(3) Außerhalb vorschriftsmäßiger Feuerstätten entzündetes Feuer muß sorgfältig überwacht werden, bis die letzte Glut erloschen ist, insbesondere wenn Trockenheit oder Wind die Gefahr des Ausbruches und des raschen Ausbreitung eines Schadenfeuers vergrößern.
(4) Die Landwirte haben auf die Gefahr der Selbstentzündung der Heustöcke zu achten und unverzüglich die Feuerwehr um Abwehrmaßnahmen zu ersuchen, wenn sie aus verdächtigen Anzeichen schließen müssen, daß die Selbstentzündung tatsächlich zu befürchten ist.
(5) Die für den Bau und die Instandhaltung von Räumen und deren Ausstattung mit Feuerstätten, Rauchableitung und elektrischen Einrichtungen bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften sind genau zu beachten.
(6) Ebenso sind die für den Umgang mit Sprengstoffen, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, Zelluloid, Karbid usw. erlassenen feuerpolizeilichen Anordnungen dauernd sorgfältig zu befolgen.
B. Reinigung der Feuerstätten und Rauchfänge.
§ 2
(1) Die Feuerstätten und Rauchfänge müssen einschließlich der Rauchkammern von Zeit zu Zeit gereinigt werden.
(2) Diese Reinigung hat bei der für Wohnhäuser oder in kleinen Betrieben üblichen Benützung alle 3 Monate zu erfolgen.
(3) Dampfkessel und die zugehörigen Rauchfänge sind bei durchgehendem Betrieb monatlich, bei 12stündigem Betrieb alle zwei Monate, bei schwächerem Betrieb alle drei Monate zu reinigen.
(4) Wenn die besondere Beschaffenheit der Anlagen, die Zahl der an die Rauchfänge angeschlossenen Feuerungen, die Stärke und Dauer der Feuerung oder die Art des verwendeten Brennstoffes es nötig machen, hat die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen Rauchfangkehrers kürzere Reinigungsfristen zu bestimmen.
(5) Nicht oder nur selten benützte Feuerstätten und Rauchfänge sind jährlich wenigstens zu untersuchen, sofern sie zeitweilig benützt werden, auch wenn die Rauchkammer in einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu reinigen.
(6) Mindestens einmal im Jahr sind auch die Gasfeuerungszüge auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen und nötigenfalls zu reinigen.
§ 3
(1) Die Reinigung der Feuerstätten und Rauchfänge einschließlich der Rauchkammern hat durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen.
(2) Die feuersichere Verwahrung des ausgebrachten Rußes obliegt dem Benutzer der Feuerungsanlage.
(3) Die Eigentümer oder Benutzer von Gebäuden, die einzeln und vom Verkehr weit ab liegen, können bei der Gemeinde um die Bewilligung ansuchen, die Feuerstätten und Rauchfänge dieser Häuser selber reinigen zu dürfen.
(4) Diese Bewilligung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn die Gewähr, daß die Reinigung zuverlässig und vorschriftsmäßig erfolgt, nicht oder nicht mehr gegeben ist; auf alle Fälle ist sie aber mit Auflage zu versehen, daß die Feuerstätten und Rauchfänge wenigstens einmal im Jahr durch den zuständigen Rauchfangkehrer wenigstens einmal im Jahr durch den zuständigen Rauchfangkehrer überprüft und nötigenfalls gereinigt werden.
§ 4
(1) Zylinderrauchfänge, Bastardrauchfänge und ähnliche Feuerungsanlagen, wo der bauliche Zustand es gestattet, vom Rauchfangkehrer unter Anwendung höchster Vorsicht auszubrennen.
(2) Das Ausbrennen darf nicht bei Wind oder anhaltender Trockenheit erfolgen, sondern soll wenn irgend möglich stattfinden, wenn die Dächer vom Regen naß oder mit Schnee bedeckt sind.
(3) Der Rauchfangkehrer hat vorher den Hausbesitzer, die Nachbarschaft und die Feuerwehr zu verständigen.
(4) Schliefbare Rauchfänge sollen nicht ausgebrannt werden.
§ 5
Der Rauchfangkehrer hat die durchgeführte Reinigung unter Beifügung der Zeitangabe, des erhaltenen Entgeltes und seiner Unterschrift jedesmal in den Rauchfangkehrerbuch zu vermerken, das jeder Besitzer von der Gemeinde zu beziehen, zu verwahren und den behördlichen Organen über deren Verlangen jederzeit vorzulegen hat.
C. Feuerbeschau.
§ 6
(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch ständig darauf zu sehen, daß die feuerpolizeilichen Vorschriften beachtet werden und daß sich insbesondere die Feuerstätten und Rauchfänge dauernd in bauordnungsmäßigem Zustand befinden.
(2) Wahrgenommene feuerpolizeiliche Mißstände hat er dem Hausbesitzer mündlich zur sofortigen Behebung, und soweit sie nicht sofort an Ort und Stelle behoben werden können, dem zuständigen Gemeindeamt schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
(1) Jährlich wenigstens einmal, und zwar in den Monaten April bis August, hat auch die Gemeinde bei allen Gebäuden ihres Bereiches die Feuerbeschau durchzuführen, d. i. die Überprüfung, ob die Feuerstätten und Rauchfänge sich im vorschriftsmäßigen Zustand befinden oder welche Mängel zu beheben sind.
(2) Abgesehen von dieser allgemeinen regelmäßigkeit wiederkehrenden ist eine Feuerschau von Fall zu Fall durchzuführen, wenn der Gemeinde hinsichtlich einzelner Gebäude eine Erhöhung der Brandgefahr durch auftretende Baumängel oder durch eine Änderung in der Art ihrer Benützung zu Kenntnis kommt.
(3) Anlässlich der Feuerbeschau ist aber auch zu überprüfen, ob den übrigen zur Brandverhütung erlassenen Vorschriften entsprochen ist und die zur Brandbekämpfung vom einzelnen und von der Gemeinde bereitzustellenden Mittel und Einrichtungen zweckentsprechend und ausreichend sind.
(4) Gebäude, in denen weder Feuerstätten vorhanden sind, noch auf irgendeine andere Art eine Brandgefahr begründet ist, unterliegen der Feuerbeschau nicht.
§ 8
(1) Die Feuerbeschau ist durch den Feuerwehrkommandanten oder einen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister bestellten geeigneten Vertreter durchzuführen. Der Bürgermeister kann den Beizug von Sachverständigen anordnen.
(2) An der Feuerbeschau haben die Besitzer der zu überprüfenden Anlagen, in Betrieben mit Betriebsfeuerwehr auch deren Kommandant, teilzunehmen.
§ 9
(1) Über die Durchführung der Feuerbeschau ist dem Gemeindeamt in Form einer Liste zu berichten, in welcher unter Beifügung der Unterschrift des überprüfenden Organes die überprüften Anlagen Ort, Zeit und Ergebnis der Beschau zu vermerken sind. Der Bericht ist vom Feuerbeschauer und dem etwa beigezogenen Sachverständigen zu unterfertigen. Dem Berichte sich die für jeden Fall einzeln gestellten Anträge betreffend die Behebung jener Mängel anzuschließen, die nicht schon anläßlich der Feuerbeschau beseitigt werden konnten.
(2) Die Gemeinde hat den Besitzer der schadhaften Anlage mit schriftlichem Bescheid unter Androhung von Strafe und Zwangsmaßnahmen anzuweisen, die durch den Rauchfangkehrer oder den Feuerbeschauer angezeigten Mängel binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder beheben zu lassen, und die fristgerechte Behebung der Mängel durch eine Nachbeschau zu überprüfen.
(3) Wenn die Mängel nicht ordnungsgemäß behoben werden, hat die Gemeinde das Straferkenntnis zu fällen und die Beseitigung der Mängel durch die hiezu befugten Organe auf Kosten des Besitzers der schadhaften Anlage anordnen zu lassen.
D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen.
§ 10
(1) Alle elektrischen Haus- und Betriebseinrichtungen sowie die Blitzschutzanlagen sind, sofern ihr Zustand nicht eine öftere Überprüfung notwendig macht, spätestens nach je 8 Jahren auf feuerpolizeiliche Mängel zu überprüfen.
(2) Eine solche Überprüfung ist außerdem durchzuführen, wenn es der Bürgermeister hinsichtlich einer bestimmten Anlage auf Grund des ihm zur Kenntnis gekommenen feuerpolizeiwidrigen Zustandes dieser Einrichtungen beantragt.
§ 11
(1) Die Überprüfung gemäß § 10 ist durch Sachverständige durchzuführen, die zu diesem Zwecke vom Landesfeuerwehrverband für einen bestimmten örtlichen Bereich vertraglich bestellt werden.
(2) Der Landesfeuerwehrverband kann sie unbeschadet seiner Befugnisse gemäß § 5 dieses Gesetzes einer zu ihrer Durchführung geschaffenen Vereinigung jener Unternehmungen übertragen, die an der Erhaltung oder Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes der in § 10 (1) bezeichneten Einrichtungen vor allem interessiert sind und die Kosten der Überprüfung gemeinsam tragen.
(3) Der Eigentümer oder Benutzer der zu überprüfenden Anlage hat dem als Beauftragten gemäß Absatz (1) oder ordnungsgemäß ausgewiesenen Sachverständigen Zutritt zu den in § 10 (1) bezeichneten Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, etwa nötige Vorrichtungen wie Leitern u. dgl. zur Verfügung zu stellen und selber an der Überprüfung teilzunehmen.
(4) Die Landesregierung kann Pauschgebühren festsetzen, die zur teilweisen Deckung der Überprüfungskosten von den Eigentümern der überprüften Anlagen, im Falle der Uneinbringlichkeit von der Gemeinde, zu entrichten sind.
§ 12
(1) Die bei der Überprüfung gemäß § 10 festgestellten Mängel sind dem Gemeindeamt zur Kenntnis zu bringen, das dieselben im sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 9 (2) und (3) zu veranlassen hat. Die vorschriftsgemäße Behebung der Mängel ist durch den damit betrauten befugten Installateur dem Gemeindeamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Über die Durchführung der Überprüfung hat der Sachverständige seinem Auftraggeber in Form einer Liste zu berichten, in welcher unter Beifügung der Unterschrift des Eigentümers oder Benützers der überprüften Anlage Ort, Tag und Ergebnis der Überprüfung, dir für sie aufgewendete Zeit, sowie die Namen der bei den einzelnen Anlagen beteiligten Stromlieferungs- und Feuerversicherungsunternehmen zu vermerken sind; der Liste ist je eine Ausfertigung der an das Gemeindeamt geleiteten Mängelberichte mit dem Vermerk hinsichtlich der Behebung der Mängel anzuschließen.
E. Feuerwache.
§ 13
(1) Wenn die Gefahr von Brandlegungen besteht oder die Brandgefahr durch anhaltende Trockenheit oder starken Wind vergrößert wird, hat die Gemeinde eine der Größe des Überwachungsgebietes entsprechende Ortsfeuerwache anzuordnen.
(2) Wenn die Größe und Art einzelner Betriebe es notwendig erscheinen läßt, kann die Gemeinde ihnen die Aufstellung einer eigenen Betriebsfeuerwache auftragen.
(3) Zu allen mit erhöhter Gefahr verbundenen öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Wache der Ortsfeuerwehr beizustellen.
II. Hauptstück.
Brandbekämpfung.
A. Pflichten des Einzelnen.
§ 14
(1) Im Brandfalle sind alle Personen, die sich in der Gemeinde — wenn auch nur vorübergehend — aufhalten, über Aufforderung des Bürgermeisters oder des Feuerwehrkommandanten verpflichtet, ihre Arbeitskraft für die Rettungs- und Löscharbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit ihr eigener Besitz dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen sind sie gegen angemessene Entschädigung auch zur Beistellung von Sachen verpflichtet, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaft sowie zur Rettungs- und Löscharbeit benötigt werden, wie Fernsprecher, Fahrzeuge und Zugtiere mit geeigneten Lenkern, Betriebsstoffe, Motoren, Wasser, Wasserbehälter, Leitern u. ä.
(3) Sie sind weiter verpflichtet, das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke und Gebäude, sowie die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und der Gebäude selber zu dulden, wenn diese Maßnahmen vom Leiter der Löscharbeiten zu deren Durchführung oder zur Eindämmung des Brandes angeordnet werden.
§ 15
(1) Alle in der Gemeinde ständig wohnhaften Männer im Alter von 18-50 Jahren sind auch außerhalb des Brandfalles zur Dienstleitung in der Feuerwehr nach Maßgabe des bestehenden Bedarfes und der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet.
(2) Wenn in einer Gemeinde eine Ortsfeuerwehr im Sinne des folgenden Hauptstückes nicht aufgestellt werden kann, sind die gemäß Absatz (1) Dienstpflichtigen von der Gemeinde zu erfassen, ihren Fähigkeiten entsprechend mit feuerpolizeilichen Aufgaben zu betrauen und in der Durchführung dieser Aufgaben sowie im Gebrauch der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen jährlich wenigstens viermal einzuüben.
§ 16
(1) Der Dienstpflicht nach §§ 14 und 15 unterliegen nicht
(2) Fahrzeuge und Zugtiere des Bundes oder des Landes dürfen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Stellen gemäß § 14 (2) herangezogen werden; Fahrzeuge und Zugtiere, die im Gesundheits- und Rettungsdienst oder von Ärzten und Tierärzten zur Ausübung ihres Berufes verwendet werden, unterliegen nicht der Anforderung, desgleichen nicht Zuchthengste, trächtige und säugende Stuten.
§ 17
(1) Jeder Haubesitzer hat die für eine sofortige Brandbekämpfung erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Gemeindebrandschutzordnung bereit zu halten.
(2) Sofern Wasser nicht aus natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen leicht erreichbar ist, muß es für die erste Brandbekämpfung gespeichert bereit gehalten werden.
(3) Den Besitzen ausgedehnter Gebäude oder Anlagen können von der Gemeinde weitergehende Vorkehrungen entsprechend den besonderen Verhältnissen ausgetragen werden.
B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde.
§ 18
Die Gemeinde hat in jeder Ortschaft Brandmeldestellen zu bestimmen und als solche mit roter Schrift auf weißem Grund zu bezeichnen
§ 19
(1) Wo das zur Bekämpfung erforderliche Wasser nicht jederzeit in ausreichender Menge aus nahen natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen zur Verfügung sieht, hat die Gemeinde für die Ansammlung der erforderlichen Wassermenge in Stauwerken oder Speicheranlagen vorzusorgen, deren Anzahl und Verteilung der Größe und örtlichen Gliederung der Gemeinde entsprechen muß
(2) In natürlichen Gerinnen sind Wasserentnahmestellen in der erforderlichen Anzahl durch den Ausbau von Zufahrtswegen und Aufstellungsplätzen für Fahrzeuge und Maschinen jederzeit leicht erreichbar einzurichten.
(3) Die Wasserspeicheranlagen müssen dauernd in ordentlichem Zustand erhalten und alljährlich ausgeräumt werden.
(4) Druckwasserleitungen sind nach den Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Entnahme von Löschwasser einzurichten.
(5) Das Recht zur Benützung öffentlicher und privater Gewässer für Feuerlöschzwecke ist im § 58 des Wasserrechtsgesetzes BGBl. Nr. 316/1934 II festgelegt.
§ 20
(1) Die Gemeinde hat die zur Ausschaltung elektrischer Leitungen und zur Lösch- und Rettungsarbeit benötigten Geräte bereitzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der Gemeinde das Mindestausmaß und die Art der Ausrüstung in Anlehnung an die zur Vereinheitlichung der Feuerwehrausrüstung ergangenen Weisungen fest.
§ 21
(1) Zur Aufbewahrung der Feuerwehrausrüstung hat die Gemeinde besondere Gerätehäuser zu erstellen, die rasch erreichbar, leicht zugänglich, möglichst feuerbeständig gebaut und mit Ersatzbeleuchtung versehen sein müssen.
(2) Für die fachgemäße Trocknung und Aufbewahrung von Druckwasserschläuchen ist Vorsorge zu treffen.
(3) Kleine Löschgeräte können in abgelegenen Gemeindeteilen in bestehenden Gebäuden untergebracht werden, wenn für deren sichere und sachgemäße Verwahrung und deren ständige Erreichbarkeit Gewähr geboten ist.
C. Vorschriften für den Brandfall.
§ 22
(1) Wer ein Schadenfeuer entdeckt, ist unter Strafe verpflichtet dasselbe sofort zu löschen.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Löschung ohne weitere Hilfe gelingen wird, so ist er weiter unter Strafe verpflichtet, den schadenbedrohten Eigentmer und die Feuerwehr zu verständigen oder für deren zuverlässige Verständigung zu sorgen.
(3) In welcher Weise der Ausbruch eines Brandes der Bevölkerung bekannt gemacht wird, bestimmt des näheren die Brandschutzordnung der Gemeinde
§ 23
(1) Auf dem brandplatz hat der Bürgermeister oder der zu seiner Vertretung zunächst berufene dort anwesende Gemeinderat die Ordnung zu sichern, für die vorläufige Unterkunft der durch den Brand selber oder feuerpolizeiliche Maßnahmen obdachlos Gewordenen und die sichere Verwahrung der geretteten Habe, insbesondere für die einstweilige Betreuung von Nutztieren zu sorgen und erforderlichenfalls die Hilfe benachbarter Feuerwehren anzurufen.
(2) Bis zum Eintreffen des Bürgermeister oder eines Gemeinderates am Brandplatz sind diese Aufgaben vom technischen Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten wahrzunehmen.
§ 24
(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten muß einheitlich sein. Sei steht unbeschadet einer Sonderregelung gemäß § 34 (2) dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten zu, bis zu seinem Eintreffen am Brandplatz dem Kommandanten der zuerst dort angelangten Feuerwehr und bis zum Eintreffen einer Feuerwehr dem Bürgermeister oder dem zu seiner Vertretung zunächst berufenen Gemeinderat.
(2) Bei Waldbränden steht die technische Leistung der Löscharbeiten dem allenfalls anwesenden Vertreter der Forstbehörde zu.
(3) Der technische Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten tritt seine Anordnungen selbständig, ist aber für dieselben verantwortlich.
(4) Nur wenn er zur Unterdrückung oder Eindämmung des Brandes die Niederlegung von Gebäuden oder andere schwere Eingriffe in das Privateigentum notwendig erachtet, hat er hiefür – außer im Falle höchster Dringlichkeit – die Zustimmung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters einzuholen.
(5) bei Bränden in Betrieben mit eigener Betriebsfeuerwehr hat der hat der leitende Feuerwehrkommandant im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten vorzugehen
(6) Den Anordnungen des leitenden Feuerwehrkommandanten haben sich alle an den Lösch- und Rettungsarbeiten Beteiligten zu fügen, insbesonders haben auch die Bewohner der durch den Brand bedrohten Nachbarhäuser seinen gegen das Übergreifen des Feuers erteilten Weisungen Folge zu leisten.
§ 25
Der Landesfeuerwehrinspektor und der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrinspektor könne die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten jederzeit übernehmen, müssen aber in allen Fragen, für welche die Kenntnis der Orts- bzw. Betriebsverhältnisse von Bedeutung ist, den Orts- und den Betriebsfeuerwehrkommandanten zu Rate ziehen.
§ 26
Für die in Ausübung ihres Dienstes am Brandplatz erschienenen Gendarmerieorgane und Abteilungen des Bundesheeres gelten deren Dienstvorschriften.
§ 27
Um ein Wiederaufleben des Bandes sofort unterdrücken zu können, ist die Brandstelle auch nach der Einstellung der Löscharbeiten durch eine vom technischen Leiter der Löscharbeiten anzuordnende, ausrechend starke und mit den nötigen Löschgeräten ausgestattete Brandwache solange zu überwachen, bis jede Gefahr beseitigt ist.
§ 28
(1) Nach dem Brande hat der Bürgermeister die notwendigen Sicherungs- und Abbruchsarbeiten besonders bezüglich einsturzgefährdeter Bauteile durch Hilfskräfte und soweit nötig durch Fachleute durchzuführen.
(2) Zu diesen Arbeiten ist, außer bei drohender Gefahr, die Zustimmung der beteiligten Feuerversicherungsanstalt einzuholen.
(3) Der Bürgermeister hat weiter für die Wiederherstellung der Ordnung und die Freimachung des Verkehrs im Bereiche der Brandstelle sowie für die Rückstellung der zur Hilfeleistung verwendeten Geräte an deren Eigentümer und die hiezu etwa notwendige Bespannung zu sorgen.
§ 29
(1) Der Bürgermeister hat der Ermittlung der Brandursache besonderes Augenmerk zuzuwenden und die Verfolgung einer allenfalls strafbaren Handlung oder Unterlassung unverzüglich in die Wege zu leiten.
(2) Über Umfang und Ursache des Brandes, den verursachten Schaden, die bei der Brandbekämpfung zutage getretenen Vorzüge und Mängel feuerpolizeilicher Einrichtungen und allfällige andere Wahrnehmungen von öffentlichen Interesse hat der Bürgermeister binnen einer Woche nach de Brande an die Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
III. Hauptstück.
Feuerwehr.
A. Allgemeines.
§ 30
(1) Die Feuerwehr ist die in einem geordneten Verband zusammengefaßte, zweckentsprechend ausgerüstete und fachlich ausgebildete Auslese aus den gemäß § 15 (1) diese Gesetzes dienstpflichtigen Männern.
(2) Sie ist zur Mithilfe bei der Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben, vor allem zur wirksamen Brandbekämpfung berufen, hat aber auch in öffentlichen Notständen anderer Art dem Wohle der Gemeinschaft zu dienen.
§ 31
(1) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes die von der Landesregierung genehmigte Dienstkleidung mit Rangabzeichen oder das behördlich genehmigte Dienstabzeichen zu tragen. Das unbefugte Tragen dieser Dienstkleidung und dieser Rang- und Dienstabzeichen ist strafbar.
(2) Sie genießen in Ausübung eines behördlich angeordneten Dienstes den besonderen Schutz im Dienst befindlicher öffentlicher Organe, wenn sie als solche wenigstens an dem behördlich genehmigten Dienstabzeichen erkennbar sind.
§ 32
(1) Der Feuerwehrmann setzt zum Schutze der Allgemeinheit seine Kräfte grundsätzlich unentgeltlich ein.
(2) Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch erwachsenden Lohnausfalles, der damit verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne sein Verschulden infolge der Dienstleistung gemäß § 30 (2) an Bekleidung und Schuhen erlittenen Schäden.
(3) Wenn er in Ausübung des angeordneten Dienstes verunglückt, stehen ihm oder seinen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche im Ausmaß der gesetzlichen Unfallversicherung zu, sofern nicht aus dieser selbst ein Leistungsanspruch besteht.
§ 33
Aufbau und dienstbetrieb der Feuerwehr, Aufnahme und Ausscheidung, Rechte und Pflichten ihrer Angehörigen werden unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen durch die von der Landesregierung zu erlassende Satzung näher geregelt.
B. Ortsfeuerwehr.
§ 34
(1) Jede Gemeinde hat, sofern ihr genügend dienstfähige Männer zur Verfügung stehen, eine Feuerwehr im Sinne des § 30 unter der Bezeichnung „Ortsfeuerwehr................(Name der Gemeinde)“ aufzustellen.
(2) Wenn die örtliche Gliederung der Gemeinde es erfordert, sind für einzelne Ortschaften eigene Feuerwehren unter der Bezeichnung „Ortsfeuerwehr........(Name der Ortschaft)“ aufzustellen, deren örtlicher Wirkungsbereich und Verhältnis zur Hauptfeuerwehr in der Brandschutzordnung der Gemeinde bestimmt wird.
(3) Gemeindeteile, die von der Hauptsiedlung weit abliegen, aber unmittelbar an den Siedlungsbereich einer Nachbargemeinde anschließen, können in den Feuerwehrbereich dieser Nachbargemeinde einbezogen werden, wenn sie zu klein sind, um eine eigene Ortsfeuerwehr bilden zu können.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der beteiligten Gemeinden fest, in welcher Mindeststärke und Mindestausrüstung die einzelnen Ortsfeuerwehren aufzustellen sind, ferner ob und unter welchen Bedingungen einzelne Gemeindeteile in den Bereich einer gemeindefremden Ortsfeuerwehr einzubeziehen sind.
§ 35
(1) Die Ortsfeuerwehr ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und erfüllt ihre Aufgabe im Auftrage der Gemeinde.
(2) Sie wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter und bei deren Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.
(3) Der Kommandant ist der Gemeinde für den guten Stand der Feuerwehr verantwortlich und hat die Gemeinde auch über den Stand der übrigen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen fortlaufend zu unterrichten.
(4) Die Ortsfeuerwehr hat auch über ihren eigenen Schutzbereich hinaus in Notständen erbetenen Hilfe zu leisten, soweit die Sicherheit des eigenen Schutzbereiches dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Im engeren Nachbarbereich, den die Bezirksverwaltungsbehörde für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse (Entfernung, Straßenverhältnisse, verfügbare Hilfskräfte u. dgl.) festsetzt, ist diese Hilfe unentgeltlich zu leisten.
(6) Über diesen Bereich hinaus kann der Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Hilfsmannschaft und Löscheinrichtung, für die auf der Brandstelle verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie der allenfalls gemäß § 32 erwachsenden Kosten verlangt werden.
§ 36
(1) Die Ortsfeuerwehr wird aus Freiwilligen gebildet, die sich über Aufruf dem Bürgermeister für diesen Dienst zur Verfügung stellen.
(2) Wenn die vorgeschriebene Mindeststärke der Ortsfeuerwehr auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, hat der Bürgermeister die notwenige Ergänzungsmannschaft im Einvernehmen mit dem Gemeinderat mit schriftlichem Bescheid zum Feuerwehrdienst heranzuziehen.
(3) Zum Dienst in der Feuerwehr sind nach Bedarf die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ständig wohnhaften Männer vom vollendeten 18. Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, die jüngeren vor den älteren und zunächst je einer aus jedem Haushalt der Hausbesitzer verpflichtet.
(4) Hinsichtlich der Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht gilt § 16 (1) sinngemäß.
(5) Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind in die Ortsfeuerwehr nicht einzureihen sind in die Ortsfeuerwehr nicht einzureihen desgleichen nicht Personen, die ständig außerhalb der Gemeinde beruflich beschäftigt sind.
§ 37
(1) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr wird von deren Angehörigen aus ihren Reihen auf 3 Jahre gewählt.
(2) Wählbar sind nur Männer, die vermöge ihrer Entschluß- und Tatkraft und auf Grund langjähriger Feuerwehrdienstleistung und fachlicher Schulung die für den Feuerwehrdienst in leitender Stellung erforderliche Eignung besitzen.
(3) Die Wahl des Kommandanten bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister
(4) Der Bürgermeister hat den Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor von seiner Stelle zu entheben, wenn er aus triftigen Gründen darum ersucht oder seiner Aufgabe nicht mehr gerecht wird.
(5) In einem solchen Falle ist unverzüglich die Ersatzwahl gemäß Abs. (1) zu veranlassen.
(6) Die Besetzung der übrigen Dienststellen der Ortsfeuerwehr und die Enthebung von solchen beim Vorliegen der in Absatz (4) angeführten Voraussetzungen erfolgt durch den Kommandanten mit Zustimmung des Bürgermeisters.
C. Betriebsfeuerwehr.
§ 38
(1) Betreibe, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung und wegen ihrer Lage und Bauart oder wegen der in ihnen verwendeten Werkstoffe in erhöhtem Maße brandgefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Brandschutzes eine eigene Feuerwehr unter der Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr des (der).......... (Name des Betriebes)“ aufzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt diese Betriebe nach Anhörung des Arbeitsinspektorates und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, setzt gleichzeitig die den besonderen Verhältnissen angemessene Mindeststärke und Mindestausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehren fest und bestimmt ferner, ob und in welcher Stärke die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Betriebszeit erhöhte Bereitschaft zu halten hat.
(3) Auch ohne im Sinne des Absatzes (2) verpflichtet zu sein, kann ein Betrieb eine Betriebsfeuerwehr mit den in diesem Gesetze eingeräumten Rechten aufstellen, wenn er hiezu die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erhält und den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen entspricht.
§ 39
(1) Der Betriebsfeuerwehr obliegt vor allem der Brandschutz des Betriebes, wobei sie dem Betriebsinhaber unterstellt und verantwortlich ist.
(2) Sie kann bei öffentlichen Notständen vom Bürgermeister auch zur Hilfeleistung außerhalb ihres Betriebes herangezogen werden, soweit dadurch die Sicherheit des eigenen Betriebes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Wenn die Aufstellung einer Ortsfeuerwehr im Sinne des §§ 34 ff. diese Gesetzes nicht möglich ist, an die Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Ortsfeuerwehr einer im Gemeindebereich bestehenden Betriebsfeuerwehr dauernd übertragen, wobei sie das Nähere im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber zu regeln hat.
(4) Unbeschadet der dem Betriebsinhaber für den Bereich seines Betriebes zustehenden Befugnisse ist die Betriebsfeuerwehr in den Fällen der Absätze (2) und (3) als gemeindliches Organ dem Bürgermeister unterstellt.
§ 40
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.
(2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.
§ 41
(1) Der Betriebsinhaber bestellt den Betriebsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor, die Unterführer im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten.
(2) Kommandant und Unterführer müssen mit den örtlichen Verhältnissen und den besonderen Gefahrenquellen des Betriebs vollkommen vertraut sein und den Voraussetzungen des § 37 (2) dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Im übrigen ist die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben Sache des Betriebsinhabers.
(4) Angehörige der Ortsfeuerwehr sind jedoch in die Betriebsfeuerwehr nicht einzureihen. D. Landesfeuerwehrverband.
§ 42
(1) Die nach diesem Gesetze aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren werden im Landesfeuerwehrverband zusammengefaßt
(2) Dem Landesfeuerwehrverband gehören auch die im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen an.
(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinem Sitz in Bregenz und sit eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit. Seine Organe sind der Verbandsvorsitzende, die Verbandsleitung und der Verbandstag.
(4) Aufbau, Aufgaben und dienstbetrieb des Landesfeuerwehrverbandes werden unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen durch die von der Landesregierung zu erlassende Satzung näher geregelt.
§ 43
Der Landesfeuerwehrverband hat
(1) die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesonders bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zweck bestimmten öffentlichen Gelder;
(2) die Aufgaben der Brandverhütung wirksam zu fördern, die einheitliche Ausgestaltung und Ausrüstung der Feuerwehr zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit durch Schulung und Übung möglichst zu steigern und die zu diesem Zwecke allenfalls geschaffenen Einrichtungen zu verwalten;
(3) die allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehrmänner zu wahren, die Kameradschaft unter ihnen zu fördern, verdiente Feuerwehrmänner zu ehren und in Not geratene zu unterstützen.
§ 44
(1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor. Sein Stellvertreter wird vom Verbandstag auf 5 Jahre gewählt.
(2) Der Verbandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsleitung und den Verbandstag vor, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse durch.
(3) Erachtet er einen Beschluß der Verbandsleitung oder des Verbandstages als gesetzwidrig oder den Feuerwehrinteressen abträglich, so hat er ihn der Landesregierung zur Entscheidung hinsichtlich des Vollzuges vorzulegen.
§ 45
(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Bezirke Bludenz, Bregenz und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, den Bezirksfeuerwehrinspektoren dem Vertreter der Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.
(2) Die Vertreter der Orts- und Betriebsfeuerwehren werden anläßlich eines Verbandstages von den dort anwesenden Feuerwehrmänner der einzelnen Vertretungsbereiche auf 5 Jahre gewählt.
(3) Die Verbandsleitung ist vom Verbandsvorsitzenden zur Beratung der Verbandsvorsitzenden zur Beratung der Verbandsangelegenheiten nach Bedarf zusammenzurufen.
(4) Zu diesen Beratungen sind erforderlichenfalls besondere Sachverständige beizuziehen.
§ 46
(1) Der Verbandstag besteht aus der Verbandsleitung und je einem für jede Löscheinheit von den Ortsfeuerwehren und den Betriebsfeuerewehren des Landes entsendeten Vertreter.
(2) Er ist jährlich wenigstens einmal zur Aussprache in Frage des Feuerwehrwesens einzuberufen.
§ 47
(1)
(2) Am ende des Verwaltungsjahres hat der Landesfeuerwehrverband den Rechnungsabschluß über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.
IV. Hauptstück.
Kosten der Feuerpolizei
A. Allgemeines.
§ 48
(1) Unbeschadet der nachfolgenden Sonderbestimmungen und unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche sind alle Aufwendungen, die für Maßnahmen und Einrichtungen nach diesem Gesetze notwendig werden, von der Gemeinde zu tragen,
(2) Es sind dies insbesonders die Kosten der Feuerbeschau nach § 7, die uneinbringlichen Pauschgebühren nach § 11 (4), die Kosten der Feuerwache nach § 13 (1), die Entschädigung für die Sachleistungen nach § 14 (2), die Kosten der sachlichen Vorkehrungen zur Brandbekämpfung gemäß §§ 18 bis 21, der Brandwache gemäß § 27, soweit sie vom Leiter der Löscharbeiten für notwendig erachtet wird, die Kosten der Bekleidung und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr gemäß § 31 und die Entschädigungen nach § 32 (2) und (3) dieses Gesetzes.
(3) Die Gemeinde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der an den gemäß § 14 (2) in Anspruch genommenen Sachen oder durch die gemäß § 14 (3) dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen entsteht, sofern der Schadneersatz nicht von anderer Seite zu leisten ist und die Maßnahmen nach § 14 (3) dieses Gesetzes nicht zum Schutze der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind.
(4) Im Falle des § 34 (3) dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Anteil an den Kosten der fremden Ortsfeuerwehr zu übernehmen, dessen Ausmaß im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde festsetzt.
(5) Wenn eine Gemeinde um Nachbarhilfe gemäß § 35 (4) dieses Gesetzes ersucht, hat sie den allenfalls gemäß § 35 (6) verlangten Kostenersatz zu leisten.
§ 49
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Im Falle des § 39 (3) dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen, dessen Ausmaß mangels einer gütlichen Einigung die Bezirksverwaltungsbehörde festsetzt.
(3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 (2) dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im § 35 (6) angeführten Kosten beanspruchen.
(4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 (3) dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des § 35 (5) dieses Gesetzes hinaus geleistet hat.
§ 50
(1) Die Kosten jener feierpolizeilichen Maßnahmen, welche durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes den einzelnen Hausbesitzern oder einzelnen Betriebsinhabern aufgetragen werden, haben diese aus eigenem zu tragen, insbesonders die Kosten der Instandhaltung und Reinigung der Feuerungsanlagen gemäß § 1 (5) und § 2 (1), der Überprüfung gemäß § 10 nach Maßgabe des § 11 (4), der Instandsetzung mangelhafter elektrischer Einrichtungen gemäß § 12 (1), der Feuerwache gemäß § 13 (2) und (3), der Vorsorge für die erste Brandbekämpfung nach § 17 diese Gesetzes.
(2) Der Hausbesitzer hat ferner die Kosten der Brandwache gemäß § 27 dieses Gesetzes zu tragen, wenn sie vom Leiter der Löscharbeiten nicht mehr für notwendig erachtet wird.
(3) Der Hausbesitzer hat auch die Kosten der Nachbeschau gemäß § 9 (3) und § 12 (1) dieses Gesetzes zu ersetzen, wenn er sie durch seine schuldhafte Säumnis veranlaßt hat.
B. Landesfeuerwehrfond.
§ 51
(1) Die zur Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben vom Lande bereit gestellten oder dem Lande zufließenden Mittel werden in einem von den übrigen Fonden des Landes gesonderten Landesfeuerwehrfond von der Landesregierung verwaltet.
(2) Über ihre Verwendung entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes und geleitet von dem Grundsatz, daß sie dort einzusetzen sind, wo sie am dringendsten benötigt und am besten verwertet werden.
§ 52
(1) Aus dem Landesfeuerwehrfond wird vor allem der Aufwand der für das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden bestellten Feuerwehrinspektoren bestritten.
(2) Der Landesfeuerwehrfond stellt weiter dem Landesfeuerwehrverband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel, namentlich die für die fachliche Ausbildung der Feuerwehr benötigten, im Rahmen des genehmigten Verbandshaushaltes zur Verfügung.
(3) Bis zu 10 v. H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfond können dazu verwendet werden, die Bevölkerung über die Gefahren des Feuers, die Ursachen der Schadenfeuer und deren Ausschaltung immer wieder in möglichst wirksamer Form aufzuklären.
(4) Bis zu 20 v. H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfond können zur Unterstützung der in Ausübung ihres Dienstes an Leben oder Gesundheit zu Schaden gekommenen Angehörigen der Feuerwehr oder anderer zur Hilfeleistung in öffentlichen Notständen von der Behörde herangezogener und dabei verunglückter Personen und deren Hinterbliebenen verwendet werden.
(5) Aus dem Landesfeuerwehrfond können weiter an bedürftige Gemeinden Beihilfen für feuerpolizeiliche Aufwendungen gewährt werden wenn diese Aufwendungen vom Landesfeuerwehrverband als notwendig und zweckentsprechend bezeichnet werden oder für die Instandsetzung oder den Ersatz der bei Hilfeleistung gemäß § 25 (4) und § 39 (2) dieses Gesetzes beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Feuerlöschgeräte bestimmt sind.
(6) Der Landesfeuerwehrfond trägt endlich die Kosten der gemäß § 11 (1) dieses Gesetzes durchgeführten Überprüfungen, soweit sie nicht durch Pauschgebühren nach § 11 (4) oder freiwillige Beiträge der an diesen Überprüfungen mitinteressierten Unternehmungen der Energielieferung und Feuerversicherung gedeckt werden.
C. Feuerwehrdienstersatzsteuer.
§ 53
(1) Die Gemeinde kann eine Feuerwehrdienstersatzsteuer einführen, welche die gemäß § 15 (1) dieses Gesetzes verpflichten Männer zu leisten haben, soweit sie nicht zum Dienst in einer Ortsfeuerwehr der Gemeinde eingeteilt sind.
(2) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer beträgt für jeden Streupflichten einheitlich mindestens S 5.- jährlich und darf den Betrag von S 25.- jährlich nicht übersteigen.
(3) Sie wird am 1. Juli jedes Jahres fällig und ist auch bei einer Aufenthaltsänderung im Gesamtjahresbetrag an jene Gemeinde zu leisten, in welcher der ordentliche Aufenthalt am 1. Juli begründet war.
(4) Von der Feuerwehrdienstersatzsteuer ist befreit:
(5) Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise auch jenen gewährt werden, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
(6) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer fließt der Gemeinde zu und ist ausschließlich für Zwecke der Brandverhütung und der Brandbekämpfung zu verwenden.
(7) Das Nähere über die Bemessung, die Vorschreibung, die Einhebung und die Nachsicht der Feuerwehrdienstersatzsteuer ist in der Brandschutzordnung der Gemeinde zu bestimmen.
V. Hauptstück.
Behörden und Verfahren.
§ 54
(1) Die Aufgaben der Feuerpolizei obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis.
(2) Um ihnen gerecht zu werden, hat sie
(3) Soweit kraft besonderer Gesetze die Aufgaben der Feuerpolizei anderen Behörden zustehen, wie der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich gewisser gewerblicher Betriebsanlagen, der Eisenbahnbehörde hinsichtlich der auf Eisenbahnbehörde hinsichtlich der auf Eisenbahngrundbefindlichen Anlagen, der Militärbehörde hinsichtlich der militärischen Zwecken dienenden Anlagen, hat die Gemeinde, wenn sie zur Wahrung ihrer oder der Interessen ihrer Einwohner feuerpolizeiliche Maßnahmen für notwendig erachtet, ihre Anträge diesen Behörden zur weitern Verfügung zuzuleiten.
§ 55
(1) Die Gemeinde besorgt die feuerpolizeilichen Aufgaben durch ihre nach der Gemeindeordnung berufenen Organe.
(2) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr ist, soweit er nicht schon nach der Gemeindeordnung mit der Wahrnehmung feuerpolizeilicher Gemeindeaufgaben betraut werden kann, in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu Rate zu ziehen und von einschlägigen Beschlüssen und Verfügungen zu verständigen.
(3) Solche Beschlüsse und Verfügungen sind vor ihrer Durchführung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen, wenn der Ortsfeuerwehrkommandant dies zur Wahrung wichtiger feuerpolizeilicher Interessen beantragt.
(4) Die Gemeinde hat alle in Durchführung oder in Ergänzung dieses Gesetzes gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen in einer Gemeindebrandschutzordnung zusammenzufassen, die alljährlich auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls abzuändern und zu ergänzen und der ganzen Bevölkerung bekanntzumachen ist.
§ 56
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht die Durchführung aller den Gemeinden und einzelnen Personen oder Betrieben zugewiesen feuerpolizeilichen Aufgaben durch den Bezirksfeuerwehrinspektor.
(2) Die Landesregierung übt die Oberaufsicht über alle mit feuerpolizeilichen Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen und Einrichtungen durch den Landesfeuerwehrinspektor und den Landesfeuerwehrverband aus.
§ 57
(1) Die Feuerwehrinspektoren sind aus den Reihen der Feuerwehrfachleute ihres örtlichen Dienstbereiches zu bestellen, der Landesfeuerwehrinspektor von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirksfeuerwehrinspektor von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrinspektor.
(2) Sie müssen die für eine erfolgreiche Dienstführung unerläßlichen persönlichen Eigenschaften allgemeinen und fachlichen Kenntnisse besitzen und einen mehrjährigen in leitender Stellung geleisteten Feuerwehrdienst nachweisen können.
(3) Die Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgabe im Auftrage der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.
(4) Sie werden von dieser Behörde ihres Dienstes enthoben, wenn sie demselben nicht mehr gerecht werden können oder selber darum ersuchen.
(5) Ihre Aufgaben, ihr Dienstverhältnis und ihre Entschädigung werden im übrigen durch die von der Landesregierung zu erlassende Dienstanweisung näher geregelt.
§ 58
(1) Die Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund diese Gesetzes erlassenen Vorschriften wird, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen strenger strafbar ist oder eine Bestrafung nach Absatz (3) eintritt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 3.000,- oder Arrest bis zu 3 Monaten geahndet. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geldstrafe und Arrest auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Strafe nach Absatz (1) unterliegt insbesondere auch:
(3) Die Übertretung der auf Grund dieses Gesetzes von der Gemeinde erlassenen Vorschriften wird nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bestraft.
VI. Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
§ 59
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung vom 18. Februar 1888, GuVdg. Bl. Nr. 18, samt ihren Abänderungen und Ergänzungen sowie das Feuerwehrfondsgesetz vom 10. Februar 1927, LGBl. Nr. 10, samt den zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.