LGBL_VO_19490409_17•Feuerpolizeiordnung, Durchführungsverordnung.
LGBL_VO_19490409_17Feuerpolizeiordnung, Durchführungsverordnung.Gazette09.04.1949
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung LGBl. Nr. 16/1949 wird verordnet:
§ 1
(zu § 11 (4) LGBl. Nr. 16/1949)
Für die Überprüfung der elektrischen Haus- und Betriebseinrichtungen gemäß § 10 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. 16/1949, haben die Eigentümer der überprüften Anlagen zur teilweisen Deckung der Überprüfungskosten eine Pauschgebühr von je S 3.- für jede angefangene Stunde der zur Überprüfung aufgewendeten Zeit zu entrichten.
§ 2
(zu § 22 LGBl. Nr. 16/1949)
Vom Ausbruch eines größeren Schadenfeuers hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde und der Feuerwehrkommandant den Bezirksfeuerwehrinspektor unverzüglich im kürzesten Wege zu benachrichtigen.
§ 3
Für die nähere Regelung des Feuerwehrwesens im Sinne der §§ 31 (1), 33, 42 (4) und 57 (5) der Feuerpolizeiordnung haben die Bestimmungen der Anlagen I-V zu dieser Verordnung zu gelten, und zwar:
Anlage I: Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr
Anlage II: Satzung der Ortsfeuerwehr.
Anlage III: Satzung der Betriebsfeuerwehr.
Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes.
Anlage V: Dienstanweisung für die Feuerwehrinspektoren.
§ 4
Bis zur Bestellung der Feuerwehrinspektoren gemäß § 57 und der Konstituierung des Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 42 LGBl. Nr. 16/1949 ist in möglichster Anlehnung an die Bestimmungen des § 45 eine provisorische Verbandsleitung zu bestellen und mit der Durchführung der vorbereitenden Arbeiten zu betrauen.
§ 5
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Feuerpolizeiordnung LGBl. Nr. 16/1949 in Kraft.
Richtlinien
Für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr.
§ 1 Gliederung der Feuerwehr.
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.
(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder dem Maschinist, dem Angriffstupp (2 Mann), dem Wassertupp (2 Mann) und dem Schlauchtupp (2 Mann).
(3) Je 2 Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.
§ 2 Stärke der Feuerwehr.
(1) Für die Bestimmung der Mindeststärke der Ortsfeuerwehr gemäß § 34 (4) der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, hat als Richtlinie zu gelten, daß für einen Bereich
bis zu 200 Bauobjekten 1
von 201 bis 500 Bauobjekten 2
von 500 bis 1000 Bauobjekten 3
von mehr als 1000 Bauobjekten 4
Feuerwehrgruppen, und zwar jeweils in mindestens doppelter Besetzung aufzustellen sind.
(2) Wenn es in Anbetracht der Ausdehnung, Verkehrsverhältnisse, Brandgefährdung und Löschwasserversorgung einer Gemeinde notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung der Ortsfeuerwehr in größerer Stärke anordnen.
(3) Die Stärke der Betriebsfeuerwehr ist gemäß § 38 (2) FPO den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Betriebes entsprechend festzusetzen.
§ 3 Dienstkleidung der Feuerwehr.
(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:
Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.
Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.
Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus Leichtmetall (Wiener Helm). Leibriemen aus schwarzem Leder.
(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Absatzes (1) hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.
§ 4 Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr.
(1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen
(3) Andere als die in Absatz (1) angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.
§ 5 Allgemeines Dienstabzeichen der Feuerwehr.
Als Dienstabzeichen gemäß § 31 FPO hat das vom Landesfeuerwehrverband mit Genehmigung der Landesregierung einheitlich für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzende Abzeichen zu gelten. Es ist auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.
§ 6 Übungsdienst der Feuerwehr.
(1) Die Feuerwehr ist im Gebrauch der Löscheinrichtungen und in der Lösung der im Brandfalle auftauchenden taktischen Aufgaben durch praktische Übungen auszubilden. Im Laufe eines Jahres sind im Bereiche jeder Feuerwehr wenigstens 6 solcher Übungen zu veranstalten. Die hiebei gemachten Feststellungen sind im Anschluß an die praktische Übung in einer belehrenden Besprechung auszuwerten
(2) Das Nähere wird vom Landesfeuerwehrverband geregelt. Satzung der Ortsfeuerwehren.
§ 1 Name, Aufgaben und Rechtsstellung
Die Ortsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde oder der Ortschaft, für deren Bereich sie zur Hilfeleistung in Brandfällen und anderen öffentlichen Notständen gemäß § 30 der Feuerpolizeiordnung mit der Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgestellt ist.
§ 2 Mitgliedschaft.
(1) Der Ortsfeuerwehr gehören als Mitglieder an:
(2) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zugunsten der Ortsfeuerwehr einen Feuerwehrzuschuß festgesetzter Höhe ohne Geldbeitrag leisten.
(3) Ehrenmitgliedern sind Personen die wegen ihrer ganz besonderen Verdienste um die Ortsfeuerwehr vom Feuerwehrausschuß mit Zustimmung der Gemeinde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Aufnahme in die Ortsfeuerwehr.
(1) Als aktive Wehrmänner dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, wenn sie den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen genügen, im Alarmfalle nicht für einen öffentlichen Dienst oder eine Betriebsfeuerwehr verpflichtet sind und gegen sie keine der im § 4 (4) aufgezählten Ausschließungsgründe vorliegen. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Aufnahmegesuche sind beim Kommandanten der Ortsfeuerwehr einzubringen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß. Gegen die Ablehnung ist binnen 2 Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.
(3) Neu aufgenommenen Mitgliedern der Ortsfeuerwehrkommandant anläßlich der nächsten Feuerwehrversammlung das Gelöbnis gewissenhafter Pflichterfüllung abzunehmen.
§ 4 Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr
(1) Der Ortsfeuerwehr gehören als Mitglieder an:
(2) Die ehrenvolle Entlassung gemäß Absatz (1) b) ist dem Wehrmann über sein schriftliches Ansuchen vom Feuerwehrausschuß zu gewähren, wenn ihm der Dienst in der Feuerwehr infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er seinen Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder wenn er für den Dienst in einer Betriebsfeuerwehr dringend benötigt wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.
(3) Die Erklärung des Austrittes gemäß Absatz (1) c) ist schriftlich beim Ortsfeuerwehrkommandanten einzubringen.
(4) Der Ausschluß gemäß Absatz (1) d) hat durch den Feuerwehrausschuß zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen läßt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Wehrmann fortgesetzt vernachlässigt.
(5) Gegen die Entscheidung des Feuerwehrausschusses in den Fällen der Absätze (2) und (4) ist binnen 2 Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.
§ 5 Pflichten des Feuerwehrmannes.
(1) Die aktiven Wehrmänner haben sich im Dienst und außer Dienst vorbildlich zu verhalten, gute Kameradschaft untereinander zu pflegen, die ihnen zur Benutzung anvertrauten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände schonlich zu behandeln, an allen für die Teilnahme bestimmten Veranstaltungen zur Schulung und Übung regelmäßig eifrig teilzunehmen, insbesondere im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden und bei der Ausübung ihres Feuerwehrdienstes den Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten Folge zu leisten sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(2) Vom vollendeten 60. Lebensjahr an ist der Wehrmann zur Teilnahme an Übungs- und Löscheinsätzen in der Feuerwehr nicht mehr verpflichtet.
(3) Die aus der Ortsfeuerwehr ausscheidenden Mitglieder haben die während ihrer Dienstleistung benützten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der Ortsfeuerwehr unverzüglich zurückzustellen.
§ 6 Rechte des Feuerwehrmannes.
(1) Die aktiven Wehrmänner haben außer den in den §§ 31 und 32 der Feuerpolizeiordnung angeführten Rechten auch das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und an allen zugunsten der Feuerwehrmänner geschaffenen Einrichtungen und Bequisigungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften teilzunehmen.
(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer an Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.
§ 7 Organe der Ortsfeuerwehr.
(1) Die Organe der Ortsfeuerwehr sind:
(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfaßt, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hierfür bestehenden Vorschriften.
§ 8 Ortsteuerwehrkommandant.
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr aus ihren Reihen auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.
(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant vertritt die Ortsfeuerwehr nach außen, insbesondere gegenüber der Gemeinde und den Aufsichtsbehörden. Er besorgt mit Unterstützung der in § 7 (2) angeführten Dienststellen alle Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuß oder der Feuerwehrversammlung vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er bestellt und enthob die Inhaber der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe des § 37 (6) der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando beim Schulungs-, Übungs- und Löschdienst. Er führt den Feuerbeschau gemäß § 8 der Feuerpolizeiordnung durch.
(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.
§ 9 Feuerwehrausschuß.
(1) Der Feuerwehrausschuß besteht aus den Inhabern der in § 7 (2) bezeichneten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt:
(3) Der Feuerwehrausschuß ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, von der Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
(4) Er ist beschlußfähig, wenn außer dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Feuerwehrversammlung.
(1) Die Feuerwehrversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr.
(2) Ihr sind vorbehalten:
(2) Vom vollendeten 60. Lebensjahr an ist der Wehrmann zur Teilnahme an Übungs- und Löscheinsätzen in der Feuerwehr nicht mehr verpflichtet.
(3) Die aus der Ortsfeuerwehr ausscheidenden Mitglieder haben die während ihrer Dienstleistung benützten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der Ortsfeuerwehr unverzüglich zurückzustellen.
§ 6 Rechte des Feuerwehrmannes.
(1) Die aktiven Wehrmänner haben außer den in den §§ 31 und 32 der Feuerpolizeiordnung angeführten Rechten auch das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung im Rahmen der Geschäftssordnung und an allen zugunsten der Feuerwehrmänner geschaffenen Einrichtungen und Bequisigungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften teilzunehmen.
(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer an Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.
§ 7 Organe der Ortsfeuerwehr.
(1) Die Organe der Ortsfeuerwehr sind:
(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfaßt, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hierfür bestehenden Vorschriften.
§ 8 Ortsfeuerwehrkommandant.
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr aus ihren Reihen auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.
(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant vertritt die Ortsfeuerwehr nach außen, insbesondere gegenüber der Gemeinde und den Aufsichtsbehörden. Er besorgt mit Unterstützung der in § 7 (2) angeführten Dienststellen alle Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuß oder der Feuerwehrversammlung vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er bestellt und enthob die Inhaber der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe des § 37 (6) der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando beim Schulungs-, Übungs- und Löschdienst. Er führt den Feuerbeschau gemäß § 8 der Feuerpolizeiordnung durch.
(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.
§ 9 Feuerwehrausschuß.
(1) Der Feuerwehrausschuß besteht aus den Inhabern der in § 7 (2) bezeichneten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt:
(3) Der Feuerwehrausschuß ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, von der Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
(4) Er ist beschlußfähig, wenn außer dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Feuerwehrversammlung.
(1) Die Feuerwehrversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr.
(2) Ihr sind vorbehalten:
(3) Die Feuerwehrversammlung kann darüber hinaus alle Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zur Aussprache bringen und bezügliche Anregungen machen.
(4) Die ordentliche Feuerwehrversammlung ist durch den Ortsfeuerwehrkommandanten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit ortsüblicher Kundmachung oder namentlicher Einladung in den ersten Monaten des Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Feuerwehrversammlung hat der Ortsfeuerwehrkommandant einzuberufen, wenn es von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
(5) Die Feuerwehrversammlung ist beschlußfähig, wenn an ihr wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen oder wenn sie wegen Beschlußfähigkeit beim ersten Zusammentreten zu Behandlung derselben Angelegenheit neuerlich einberufen ist.
§ 11 Geschäftsordnung.
(1) Alle die Ortsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind bei ihrem Kommandanten einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, dem Feuerwehrausschuß oder der Feuerwehrversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Alle auslaufenden Geschäftsstücke der Ortsfeuerwehr sind von ihrem Kommandanten zu unterfertigen.
(2) Für einen Beschluß des Feuerwehrausschlusses oder der Feuerwehrversammlung ist deren Beschlußfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.
(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und die Feuerwehrversammlung werden vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet. Dieser hat jedem Teilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und nötigenfalls einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführung unsachlich oder beleidigend werden.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrverssammlung hat der Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen und zusammen mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.
(5) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Ortsfeuerwehrkommandanten.
§ 12 Geldgebarung.
(1) Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Ortsfeuerwehr sind alljährlich in einem Voranschlag festzulegen, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluß auszuweisen.
(2) Die Einnahmen der Ortsfeuerwehr bestehen aus:
(3) Die Abwicklung und Verbuchung aller Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses obliegt dem Kassier.
(4) Voranschlag und Rechnungsabschluß sind der Gemeinde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 13 Aufsicht über die Ortsfeuerwehr
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat der Gemeinde über alle wichtigen Vorkommnisse in der Ortsfeuerwehr laufend Bricht zu erstatten. Der Jahresstätigkeitsbericht ist der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde in Abschrift vorzulegen.
(2) Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, der Bezirks- und der Landesfeuerwehrinspektor können an den Beratungen des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung teilnehmen und auch sonst jederzeit von der Ortsfeuerwehr die benötigten dienstlichen Aufklärungen verlangen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Ortsfeuerwehr aufheben, wenn sie der Feuerpolizeiordnung oder dieser Satzung oder den Interessen der Ortsfeuerwehr zuwiderlaufen.
Satzung der Betriebsfeuerwehr.
§ 1 Name, Aufgabe und Rechtsstellung.
Die Betriebsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen des Betriebes, zu dessen Brandschutz sie im Sinne des § 38 der Feuerpolizeiordnung aufgestellt ist. Sie ist in dieser Eigenschaft eine privatrechtliche Einrichtung des Betriebes. Inwieweit sie darüber hinaus bei öffentlichen Notständen auch außerhalb dieses Betriebes zur Hilfeleistung verpflichtet ist oder im einzelnen Falle sogar die Aufgaben der Ortsfeuerwehr zu übernahmen hat und damit an den Rechten der öffentlichen Feuerwehr teilnimmt, ist in den §§ 39 und 49 der Feuerpolizeiordnung geregelt.
§ 2 Mitgliedschaft.
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird aus Angehörigen des Betriebes gebildet. Über die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben entscheidet der Betriebsinhaber.
(2) In die Betriebsfeuerwehr dürfen nur das 16.Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen sind, einen ungetrübten Leumund besitzen und nicht Mitglied einer Ortsfeuerwehr sind.
(3) Ein Wehrmann ist aus der Betriebsfeuerwehr ehrenvoll zu entlassen, wenn ihm der Dienst in derselben wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Betriebsinhaber sie aus betriebstechnischen Erwägungen verfügt oder wenn das Dienstverhältnis zum Betrieb ohne Verschulden des Feuerwehrmannes gelöst wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.
(4) Der Ausschluß aus der Betriebsfeuerwehr hat zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen läßt, wenn er das Ansehen des Feuerwehrschädigt oder seine Pflichten als Feuerwehrmann fortgesetzt vernachlässigt.
§ 3 Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes.
(1) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, den dienstlichen Weisungen ihrer Feuerwehrvorgesetzten Folge zu leisten, eifrig an allen Veranstaltungen zur Schulung und Übung im Betriebsfeuerwehrdienst teilzunehmen und insbesonders im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung bereitzustellen sowie in Ausübung des Feuerwehrdienstes die besonderen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(2) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr haben das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung teilzunehmen. ES stehen ihnen ferner die allgemeinen Rechte der Feuerwehr gemäß § 31 der Feuerpolizeiordnung sowie die Ansprüche gemäß § 32 gegenüber dem Betriebsinhaber und im Falle der Verwendung gemäß § 39 (2) und (3) gegenüber der Gemeinde zu. Sie nehmen endlich an allen vom Betriebsinhaber zugunsten der Betriebsfeuerwehr etwa geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen teil.
§ 4 Organe der Betriebsfeuerwehr
(1) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
(2) In jeder Betriebsfeuerwehr sind außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellend der Zugsführer (außer wenn die Betriebsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfaßt), der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, erforderlichen Falles des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
§ 5 Betriebsfeuerwehrkommandant.
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor bestellt.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant vertritt die Interessen der Betriebsfeuerwehr und ihrer Angehörigen gegenüber dem Betriebsinhaber. Er besorgt alle Geschäfte des inneren Dienstes, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuß vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er nimmt Einfluß auf die Bestellung und Enthebung der Inhaber der einzelnen Dienststellen der Betriebsfeuerwehr nach Maßgabe des § 41 der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando bei Schulung-, Übungs- und Löschdienst.
(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugsführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführung in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.
§ 6 Feuerwehrausschuß.
(1) Der Feuerwehrausschuß besteht aus den Inhabern der in § 4 (2) angeführten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt die Beratung und Unterstützung des Betriebsfeuerwehrkommandanten im Bereiche des inneren Dienstes der Betriebsfeuerwehr und bei der Stellung von Anträgen an den Betriebsinhaber hinsichtlich der zur Brandverhütung und Brandbekämpfung, im besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr im Betreibe erforderlichen Vorkehrungen und hinsichtlich des Bestellung der Vertreter der Betriebsfeuerwehr beim Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes sowie die Verwaltung der allenfalls bestehenden Betriebsfeuerwehrkasse.
(3) Der Feuerwehrausschuß ist vom Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder oder vom Betriebsinhaber oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(4) Er ist beschlußfähig, wenn außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Geschäftsordnung.
(1) Alle die Betriebsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zur weiteren Bearbeitung zu übergaben. Dieser hat, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, den Feuerwehrausschuß zur Beratung oder Beschlußfassung heranzuziehen.
(2) Für einen Beschluß des Feuerwehrausschusses ist dessen Beschlußfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos.
(3) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen und vom Betriebsfeuerwehrkommandanten und dem allenfalls bestellten Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.
(4) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Betriebsfeuerwehrkommandanten.
(5) Alle Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und alle Anordnungen des Betriebsfeuerwehrkommandanten bedürfen der Genehmigung des Betriebsinhabers, soweit dieser nicht die Entscheidungsbefugnis allgemein oder in einzelnen Fällen dem Betriebsfeuerwehrkommandanten übertragen hat. Die auslaufenden Geschäftsstücke der Betriebsfeuerwehr sind vom Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen.
§ 8 Geldgebarung.
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr sind als Betriebsauslagen zu verbuchen. Eine eigene Kasse führt die Betriebsfeuerwehr nur wenn und soweit ihr vom Betriebsinhaber Geldmittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden. In diesem Falle obliegt die Abwicklung und Verbuchung der Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses dem Kassier der Betriebsinhaber zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Über den Sachbedarf für die Betriebsfeuerwehr hat deren Kommandant dem Betriebsinhaber alljährlich einen Voranschlag zu unterbreiten.
§ 9 Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr.
(1) Die Betriebsfeuerwehr unterliegt zunächst der Aufsicht des Betriebsinhabers.
(2) Der Gemeinde stehen Befugnisse gegenüber der Betriebsfeuerwehr nur im Rahmen des § 39 der Feuerpolizeiordnung zu.
(3) Die Aufsichtsbehörden haben durch ihre Feuerwehrinspektoren darüber zu wachen, daß die Betriebsfeuerwehr jene Vorschriften einhält, welche die Feuerpolizeiordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnung für die Betriebsfeuerwehr entsprechend ihren öffentlichen Pflichten und Rechten festgesetzt haben. Sie können die diesen Vorschriften widersprechenden Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Betriebsfeuerwehr oder des Betriebsinhabers aufheben. Die Feuerwehrinspektoren haben bei ihren Amtshandlungen im Bereiche einer Betriebsfeuerwehr den Betriebsinhaber jeweils zur Teilnahme einzuladen.
Satzung
Des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg.
§ 1 Name und Sitz.
Der „Landesfeuerwehrverband Vorarlberg“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.
§ 2 Mitgliedschaft.
Dem Landesfeuerwehrverband gehören als Mitglieder an:
Die Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes haben den in Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben erlassenen Anordnungen desselben Folge zu leisten und können ihrerseits in allen Angelegenheiten des Feuerwehrdienstes die Beratung und Unterstützung des Landesfeuerwehrverbandes ansprechen.
§ 5 Organe des Landesfeuerwehrverbandes.
Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind:
(1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor.
(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen, führt die laufenden Geschäfte und die Geldgebarung stellt den Jahresrechnungsabschluß und den Jahrestätigkeitsbericht zusammen, bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsleitung und den Verbandstag vor, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse durch.
(3) Erachtet er einen Beschluß der Verbandsleitung oder des Verbandstages als gesetzwidrig oder den Feuerwehrinteressen abträglich, so hat er ihn der Landesregierung zur Entscheidung hinsichtlich des Vollzuges vorzulegen.
(4) Der Verbandsvorsitzende kann in grundsätzlichen oder wichtigen Fragen nur dann selber entscheiden, wenn wegen Dringlichkeit eine Beschlußfassung der Verbandsleitung nicht mehr abgewartet werden kann. Er hat eine solche Entscheidung der Verbandsleitung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Verbandsvorsitzenden kann einzelne seiner Aufgaben unbeschadet der Befugnisse der Verbandsleitung einem Mitglied der Verbandsleitung übertragen. Insbesonders sollen die in § 3 unter b) bezeichneten Angelegenheiten der Brandverhütung wenn möglich durch einen Vertreter der Feuerversicherungsunternehmungen betreut werden. Die mit besonderen Vollzugsaufgaben betrauten Mitglieder der Verbandsleitung haben den Verbandsvorsitzenden über ihre Geschäftsführung laufend zu unterrichten.
(6) Der Verbandsvorsitzende hat der Verbandsleitung anläßlich ihrer Sitzungen jeweils einen zusammenfassenden Bericht über die seit der letzten Sitzung abgewickelten Geschäfte zu erstatten.
(7) Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden kommen seine Befugnisse dem vom Verbandstag auf 5 Jahre gewählten Stellvertreter zu.
(8) Der Verbandsvorsitzende ist von der Landesregierung seiner Ämter zu entheben, wenn es von wenigstens 6 Mitgliedern der Verbandsleitung beantragt wird. Dasselbe gilt für seinen Stellvertreter. An dessen Stelle ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Stellvertreter zu wählen. Bis zur Bestellung des neuen Landesfeuerwehrinspektors oder der Neuwahl seines Stellvertreters hat ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied der Verbandsleitung die Geschäfte des Verbandes zu führen.
§ 7 Verbandsleitung.
(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Ortsfeuerwehren der Bezirke Bludenz, Bregenz und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, dem Vertreter der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.
(2) Die Vertreter der Ortsfeuerwehren werden anläßlich eines Verbandstages getrennt für jeden Bezirk von den zum Verbandstag aus dem Bezirk entsendeten Vertretern der Ortsfeuerwehren auf 5 Jahre gewählt der Vertreter der Betriebsfeuerwehren wird anläßlich eines Verbandstages von den zum Verbandstag entsendeten Vertretern der Betriebsfeuerwehren des ganzen Landes auf 5 Jahres gewählt.
(3) Der Verbandsleitung obliegt die Beratung und Beschlußfassung in allen grundsätzlichen oder wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesonders die Aufstellung des Haushaltsplanes, Überprüfung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlußfassung über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Antragstellung über die Verwendung der Mittel es Landesfeuerwehrfondes und – nach eingeholter Zustimmung der Landesregierung – die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Die Verbandsleitung ist vom Verbandsvorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsgegenstände nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, ferner dann wenn es von der Landesregierung oder wenigstens 6 Mitglieder der Verbandsleistung zur Beratung und Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten verlangt wird.
(5) Die Mitglieder der Verbandsleitung über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Barauslagen durch den Verband nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(6) Zu den Beratungen der Verbandsleitung sind erforderlichen Falles besondere Sachverständige beizuziehen.
§ 8 Verbandstag.
(1) Der Verbandstag besteht aus den Mitgliedern der Verbandsleitung und den Vertretern der Ortsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des Landes. Jede Feuerwehr kann zum Verbandstag so viele Vertreter entsenden, als sie Löscheinheiten (Feuerwehrgruppen) umfaßt.
(2) Der Verbandstag ist jährlich wenigstens einmal zur Kenntnisnahme von der Haushaltsgebarung und der Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Jahr und zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.
§ 9 Haushaltsführung.
(1) Der Landesfeuerwehrverband hat die im Laufe eines Verwaltungsjahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einen Jahreshaushaltsplan zusammenzufassen, der spätestens einen Monat vor Beginn des Verwaltungsjahres mit einem begründeten Bericht der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.
(2) Die Einnahmen des Landesfeuerwehrverbandes bestehen aus den im Rahmen des Haushaltsplanes für den Verwaltungsaufwand des Verbandes und für Zweckausgaben bewilligten Zuwendungen aus dem Landesfeuerwehrfond, aus allfälligen anderen Zuwendungen oder Erträgnissen von Veranstaltungen des Verbandes.
(3) Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluß auszuweisen, der samt einem Bericht über die im abgelaufenen Jahr entwickelte Tätigkeit des Verbandes der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten ist.
§ 10 Geschäftsordnung.
(1) Alle den Landesfeuerwehrverband betreffenden Schriftstücke sind beim Verbandsvorsitzenden einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, der Verbandsleitung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Alle Schriftstücke des Verbandes sind vom Verbandsvorsitzenden zu fertigen. Ein gemäß § 6 (5) beauftragtes Mitglied der Verbandsleitung zeichnet mit dem Beisatz „I.A.“ (Im Auftrage).
(2) Für einen Beschluß der Verbandsleitung ist die Anwesenheit von wenigstens 6 ihrer Mitglieder und die Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Kommt ein Beschluß mangels der Beschlußfähigkeit nicht zustande, so ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anawesenden beschlußfähig ist. Für die Beschlüsse des Verbandstages ist eine bestimmte Zahl von Teilnehmern nicht erforderlich. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.
(3) Die Sitzungen der Verbandsleitung und der Verbandstag werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Dieser hat jedem Verhandlungsteilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und erforderlichen Falles einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsleitung und des Verbandstages ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist bei der nächsten Verbandssitzung bzw. beim nächsten Verbandstag zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.
§ 11 Aufsichtsbehörde.
(1) Die Tätigkeit des Landesverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und sie von der Anberaumung von Verbandsleitungssitzungen oder Verbandstagen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände jeweils zu verständigen.
(3) Die Landesregierung kann zu diesen Veranstaltungen besondere Beauftragte entsenden und gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen.
Dienstanweisung
Für die gemäß 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren.
§ 1 Rechtsstellung der Feuerwehrinspektion.
(1) Die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellen Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgaben als beauftragte Organe der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.
(2) Sie haben ihrer Dienstbehörde über die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Feststellungen und Erfahrungen laufend zu berichten und erforderlichen Falles zweckentsprechende Anträge zur Behebung von Mängeln oder zur Verbesserung feuerpolizeilicher Einrichtungen zu unterbreiten.
(3) Die Feuerwehrinspektoren können die bei ihren Inspektionen vorgefundenen Mängel feuerwehrtechnischer Natur und Verletzungen der bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften oder der zu ihrer Durchführung ergangenen Anordnungen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen an den Feuerwehrkommandanten abstellen, soweit dadurch keine nennenswerten Kosten verursacht werden. Andernfalls haben sie die erforderlichen schriftlichen Anordnungen bei ihrer Dienstbehörde zu beantragen.
(4) Die dienstlichen Schreiben der Feuerwehrinspektoren tragen den Briefkopf ihrer Dienstbehörde und in allen wichtigen Angelegenheiten die Unterschrift des Leiters der Dienstbehörde oder seines geschäftsordnungsmäßigen Vertreters. Der Leiter der Dienstbehörde bestimmt allgemein oder von Fall zu Fall, welche Dienstschreiben vom Feuerwehrinspektor selber zu unterfertigen sind. Die Unterschrift hat in diesem Falle „Im Auftrag“ („I.A.“) zu erfolgen und die nachgesetzte Bezeichnung „Landesfeuerwehrinspektor“ bzw. „Bezirksfeuerwehrinspektor“ zu erhalten.
(5) Dienstreisen der Feuerwehrinspektoren bedürfen der Genehmigung der Dienstbehörde nach Maßgabe der geltenden Geschäftsordnung.
(6) Soweit Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehren den Aufgabenbereich des Arbeitsinspektorates berühren, haben die Feuerwehrinspektoren mit diesem das Einvernehmen zu pflegen.
§ 2 Aufgaben des Bezirksfeuerwehrinspektors.
(1) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegen außer der fachlichen Beratung und Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten für seinen Dienstbereich folgende unmittelbare Aufgaben:
(2) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat sich durch Dienstreisen die eingehende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse seines Dienstbereiches zu verschaffen und dabei besonders zu überprüfen:
(3) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat jede Feuerwehr seines Dienstbereiches tunlichst alljährlich unter Beiziehung des Bürgermeisters, bei Betriebsfeuerwehren des Betriebsinhabers, planmäßig zu überprüfen und außerdem möglichst alljährlich, allenfalls in Gemeinschaft mit Nachbarfeuerwehren, zu einer Alarmübung heranzuziehen und die dabei zutage tretenden Vorzüge und Mängel und die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Maßnahmen anschließend zum Gegenstand einer belehrenden Aussprache zu machen. Mindestens einem im Jahre hat er alle Feuerwehrkommandanten seines Dienstbereiches zwecks Besprechung dienstlicher Angelegenheiten und Auffrischung oder Erweiterung technischer Kenntnisse zu einer Dienstversammlung einzuberufen.
(4) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat in Brandfällen tunlichst an Ort und Stelle die Zweckmäßigkeit der vom technischen Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten getroffenen Anordnungen zu überprüfen und erforderlichen Falles selber die entsprechenden Weisungen zu erteilen.
(5) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat dafür zu sorgen, daß aus jeder Feuerwehr geeignete Wehrmänner in entsprechender Zahl sich zur fachlichen Schulung melden, den Tüchtigen entsprechende Schulungsmöglichkeiten zu vermitteln und die Verwertung ihrer Kenntnisse an führenden Stellen im Sinne der §§ 37 und 41 der Feuerpolizeiordnung zu fördern.
§ 3 Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors.
Der Bezirksfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst ehrenamtlich. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisegebühren nach Reisekostenstufe 2. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 4 Aufgaben des Landdesfeuerwehrinspektors.
(1) Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt die Aufsicht über alle feuerpolizeilichen Einrichtungen, insbesonders über alle Feuerwehren im Bereich des Landes Vorarlberg. Er übt diese Aussicht teils durch die Bezirksfeuerwehrinspektoren, teils unmittelbar im Zuge dienstlicher Bereisungen aus. Im letzteren Falle hat er den zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor tunlichst, beizuziehen, zumindest aber von allfällig unmittelbar getroffenen Anordnungen zu unterrichten.
(2) Der Landesfeuerwehrinspektor hat insbesonders auch dafür zu sorgen, daß möglichst viele geeignete Feuerwehrmänner zur fachlichen Schulung herangezogen werden und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes auf die Ermöglichung dieser Schulung hinzuwirken, sei es durch eigene Einrichtungen oder durch Vereinbarungen mit entsprechenden Einrichtungen anderer Länder.
(3) Der Landesfeuerwehrinspektor nimmt gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung Einfluß auf die Bestellung der Bezirksfeuerwehrinspektoren, leitet und überwacht deren Tätigkeit.
(4) Der Landesfeuerwehrinspektor hat endlich die Aufgaben des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes gemäß der Satzung desselben wahrzunehmen.
§ 5 Dienstverhältnis des Landesfeuerwehrinspektors.
Der Landesfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst als feuerpolizeiliches Aufsichtsorgan der Landesregierung und als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes vorläufig ehrenamtlich. Er ist dem Amt der Landesregierung zugeteilt und erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird ferner die Reisegebühren nach Reiskostenstufe 3. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet das Amt der Landesregierung.
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