LGBL_VO_19490426_20•Waldaufsehergehälter.
LGBL_VO_19490426_20Waldaufsehergehälter.Gazette26.04.1949
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}Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
§ 1
(1) Die in § 10, Abs. (1) des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, festgesetzten Kronensätze werden im Verhältnis 10 K = 1 Schilling (1945) in Schillingsätze umgerechnet.
(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. Jänner 1949 an der Teuerungszuschlag in der Höhe von 400% gewährt.
(3) Die Ernährungszulage wird für die Gehaltsgruppen I-III zu 25%, für die Gehaltsgruppen IV-VI zu 50%, für die Gehaltsgruppen VII-IX zu 75% und für die Gehaltsgruppe X voll gewährt.
§ 2
(1) Die den einzelnen Waldaufsehern gemäß § 9, Abs. (1), lit. a) des Waldaufsichtgesetzes zustehenden festen Bezüge werden jeweils von der Landesregierung festgesetzt und sowohl den Waldaufsehern als auch den zuständigen Gemeinden bekanntgegeben.
(2) Die Auszahlung dieser Bezüge hat in 12 gleichen, jeweils am Monatsende fälligen Raten gleichzeitig mit der Auszahlung der für den gleichen Zeitraum fällig gewordenen Entlohnung gemäß § 9, Abs. (1), lit. b) des Waldaufsichtsgesetzes unmittelbar durch die zuständigen Gemeinden zu erfolgen.
(3) Die Gemeinden haben auch die auf die Waldaufseherbezüge gemäß § 9, Abs. (1), lit. a) und b) des Waldaufsichtsgesetzes entfallenden Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar zu entrichten. Soweit diese Beiträge von den Waldaufsehern zu tragen sind, können sie durch die Gemeinden von den Waldaufseherbezügen einbehalten werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der Bestimmung des § 1, Abs. (2) am 1. Juni 1949 in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Anordnungen über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, insbesondere die Vollzugsanweisung LGBl. Nr. 123/1921 außer Kraft.