LGBL_VO_19490902_35•HM-Mauerwerk, Zulassung.
LGBL_VO_19490902_35HM-Mauerwerk, Zulassung.Gazette02.09.1949
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}Das nachstehend beschriebene HM-Mauerwerk, dessen Steine von der Baugesellschaft Hofman Maculan in Wien erzeugt werden, wird im Sinne des § 46 der Landesbauordnung bei Einhaltung folgender Bedingungen bis 31. Juli 1951 zugelassen. Für den Fall, daß sich schon früher bei diesem Mauerwerk Mängel zeigen, bleibt der jederzeitige Widerruf dieser Zulassung vorbehalten.
Beschreibung.
Das HM-Mauerwerk wird aus den HM-Hohlblocksteinen in Verband voll und fug in normgemäßen Kalkzementmörtel gemauert. Die HM-Hohlblocksteine haben die Abmessungen 38 cm X 25 cm X 14 cm, sind an der Oberseite und an den Seitenflächen geschlossen und wiegen i. M. 14 kg je Stück. Von der Unterseite aus reichen vier in beiden Richtungen symetrisch angeordnete Hohlräume von der Form eines Pyramidenstumpfes in den Stein. In der Mitte der Stoßflächen der HM-Hohlblocksteine sind seichte Ausnehmungen vorhanden, die über die ganze Höhe reichen. Die HM-Hohlblocksteine werden mit den zugehörigen Maschinen der einreichenden Firma im Rüttelverfahren erzeugt. Für die Außenwände von Aufenthalträumen und Stallungen sind die Zuschlagsstoffe Zement und Ziegelsplitt oder Zement und Schlacke mit Feinsandzusatz (Sandschlacke). Für andere Wände kann Zement und Sandkies verwendet werden. Die Steine werden in der Länge nach verlegt, so daß ein mindestens 25 cm dickes Mauerwerk entsteht. Die Herstellung von größeren Mauerdicken erfolgt mit Längshalbsteinen. Die #herstellung der Mauerabschlüsse erfolgt mit Querhalb- und mit Ergänzungssteinen. Die Querhalbsteine haben die Abmessung 25 X 18.9 cm X 14 cm und die Wandsteine haben eine Abmessung von 31.5 cm X 25 cm X 14 cm. Die eine Längsseite von 31.5 cm ist auf der Gegenseite nur 25 cm lang. Die rechtwinklige Absetzung erfolgt in Mitte Stein.
Bedingungen:
berechnet werden. Das Einspannmoment ist auf die ober und unter der Decke liegenden Mauerquerschnitte nach Maßgabe der Steifigkeit der Mauerkörper aufzuteilen. Über dem letzten Stockwerk ist
zu setzen, falls nicht wegen der statischen Wirkung des Dachtragwerkes andere Werte maßgebend sind.