LGBL_VO_19491012_38•Landwirtschaftskammergesetz.
LGBL_VO_19491012_38Landwirtschaftskammergesetz.Gazette12.10.1949
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zweck der Landwirtschaftskammer.
(1) Zur Vertretung und Forderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Berufsangehörigen wird als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft des Landes Vorarlberg eine Landwirtschaftskammer errichtet.
(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Bregenz und kann Vermögen jeder Art erwerben, besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwenden.
(3) Die Führung privatwirtschaftlicher Unternehmungen oder die Beteiligung an solchen ist ihr jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.
§ 2
Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft.
Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
§ 3
Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft.
Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten:
§4
Aufgaben der Landwirtschaftskammer.
Der Landwirtschaftskammer obliegen folgende Aufgaben:
§ 5
Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden.
(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht hinsichtlich ihres selbständigen Wirkungskreises der Aufsicht der Landesregierung, hinsichtlich ihres übertragenen Wirkungskreises dem Weisungsrecht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Sie kann zu diesen Sitzungen ihren Vertreter entsenden, der jederzeit gehört werden muß und Anträge stellen kann, aber an der Abstimmung nicht teilnimmt.
(3) Die Landesregierung kann zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit die Einberufung solcher Sitzungen verlangen und wenn diesem Verlangen nicht fristgerecht entsprochen wird, sie selber einberufen und durch ein von ihr bestimmtes Mitglied des Kammerpräsidiums oder der Landesregierung leiten lassen.
(4) Die Landesregierung kann endlich die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auflösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungskreis überschreitet oder Gesetze verletzt, und muß sie auflösen, wenn eine ihrer Sektionen auch nach Heranziehung aller verfügbaren Ersatzmänner nicht mehr zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist.
(5) Hinsichtlich der Beiziehung der Landwirtschaftskammer zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und besonders wichtigen Verordnungen, soweit diese Gesetze und Verordnungen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Auskunfts- und Unterstützungspflicht der Landwirtschaftskammer und der Dienststellen des Landes und der Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen des BGBl. Nr. 259/1924 über das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden.
§ 6
Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen.
(2) Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitze des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Landwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Präsidentstellvertreter.
(3) Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Kammermitglieder leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.
§ 7
Dauer des Amtes der Landwirtschaftskammerfunktionäre.
(1) Das Amt der Landwirtschaftskammer-funktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet am Tage der Neuwahlen in die Landwirtschaftskammer. Der Präsident und seine Stellvertreter haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(2) Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem in Absatz (1) angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten.
(3) An die Stelle der gemäß Absatz (2) Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.
(4) Scheidet gemäß Absatz (2) ein Mitglied des Kammerpräsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 6 (2) wieder zu besetzen.
(5) Für die Dauer einer gegen einen Landwirtschaftskammerfunktionär laufenden Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wählbarkeit in die Kammer zur Folge hätte, oder eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens ruhen seine Rechte und Pflichten als Landwirtschaftskanunerfunktionär.
(6) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluß in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 8
Pflichten und Rechte der Landwirtschaftskammerfunktionäre.
(1) Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Sie führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges.
(3) Dem Präsident und seinen Stellvertretern kann eine Aufwandentschädigung zuerkannt werden.
(4) Das Nähere hierüber regelt eine Gebührenordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 9
Kammerorgane.
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
§ 10
Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 18 gewählt, 13 im Wahlkörper der Landwirte und 5 im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, und eines vom Vorarlberger Genossenschaftsverband auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses seines Vorstandes und seines Aufsichtsrates bestellt
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 6 der Kammerpräsident.
(3) Sie findet nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich statt. Sie muß einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Kammermitglieder es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
(4) Die Vollversammlung beschließt endgültig in allen Angelegenheiten des § 4 (1) und in jenen Angelegenheiten des § 4 (3), welche die Land- und Forstwirtschaft als Wirtschaftszweig betreffen.
(5) Zur Beratung forstwirtschaftlicher Angelegenheiten hat die Vollversammlung einen forstwirtschaftlichen Ausschuß zu wählen, dem mindestens zwei Vertreter der Forstwirte und ein Vertreter der forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören, die aber nicht Mitglieder der Vollversammlung sein müssen. Vorsitzender dieses Ausschusses ist der Kammerpräsident oder ein von ihm bestelltes Mitglied der Vollversammlung.
(6) Die Vollversammlung kann weitere Fachausschüsse bilden. Doch müssen in ihnen jeweils beide Kammersektionen vertreten sein.
§ 11
Sektion und Sektionsversammlung der Landwirte.
(1) Die Sektion der Landwirte umfaßt die 13 im Wahlkörper der Landwirte gewählten Mitglieder und das vom Vorarlberger Genossenschaftsverband bestellte Mitglied. Sie hat unter der Leitung des 1. Präsidentstellvertreters jene der in § 4 (2) und (3) umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der im § 3, a) bis f), angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
(2) Der Sektion der Landwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung der Landwirte entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind.
(4) Wenn sie einen Ausschuß zur Vorberatung ihrer Angelegenheiten bestellt, so hat dieser aus dem Sektionsleiter und vier Sektionsmitgliedern zu bestehen und die Sektion im paritätischen Ausschuß (§ 13) zu vertreten.
(5) Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 (2) und (3).
§ 12
Sektion und Sektionsversammlung der
land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(1) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt die fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitglieder. Sie hat unter der Leitung des 2. Präsidentstellvertreters jene in § 4 (2) und (3) umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der in § 3, g) und h), angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
(2) Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind.
(4) Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 (2) und (3).
§ 13
Paritätischer Ausschuß.
(1) Der paritätische Ausschuß besteht aus dem Kammerpräsidenten als Vorsitzenden und je fünf Kammermitgliedern jeder der beiden Kammersektionen.
(2) Er entscheidet selbständig und endgültig in jenen Sektionsangelegenheiten der §§ 11 (1) und 12 (1), die nicht schon auf Grund von Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen von einer der beiden Kammersektionen allein und endgültig zu erledigen sind, wenn eine Sektion die Zuweisung der Angelegenheit an den paritätischen Ausschuß verlangt.
(3) An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 14
Präsidium.
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Präsidentstellvertretern.
(2) Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und leitet die Kannergeschäfte, im besonderen das Kammeramt. Er setzt die Tagesordnung für die Vollversammlung und den paritätischen Ausschuß fest und führt bei deren Sitzungen den Vorsitz.
(3) Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Kammerbeschlüsse verantwortlich. Glaubt er in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises die Verantwortung für die Durchführung eines Kammerbeschlusses nicht übernehmen zu können, so hat er die Weisung der Landesregierung einzuholen.
(4) Die Präsidentstellvertreter unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch die Vollversammlung hiezu beauftragt ist.
(6) Dem Präsidium obliegt auch die Feststellung und weitere Veranlassung nach § 7. Abs. (2), (3) und (5).
§ 15
Kammeramt.
(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte wird ein Kammeramt eingerichtet, das in Unterordnung unter den Kammerpräsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt wird.
(2) Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
(3) Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Bundesbürger sein und sind, soweit sie nicht für privatrechtliche Kammerunternehmungen tätig sind, als Organe der öffentlichen Verwaltung in Pflicht zu nehmen. Ihr Dienstrecht wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
§ 16
Fachliche und örtliche Hilfsorgane.
(1) Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung fachlicher Vereinigungen bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Vereinigungen haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muß im übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann für Bezirke und Gemeinden besondere an ihre Weisung gebundene Organe bestellen.
§ 17
Geschäftsordnung.
(1) Zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung in Kammerangelegenheiten werden die zustandigen Kammerorgane von ihren Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
(2) Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen.
(3) Es steht den zuständigen Kammerorganen frei, zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände aus ihren Mitgliedern Fachausschüsse zu wählen.
(4) Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
(5) Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuß und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
(6) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen.
(7) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
(9) Die Geschäftsführung wird des näheren durch die von der Landesregierung zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt.
§ 18
Haushalt der Landwirtschaftskammer und ihrer beiden Sektionen.
(1) Der Aufwand der Landwirtschaftskammer und ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens 1. Dezember des ablaufenden Jahres getrennt für Verwaltungsaufwand (persönliche Bezüge der Mitglieder, Beamten, Angestellten, Arbeiter und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Landwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen) in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
(2) Über den Voranschlag der Kammer, umfassend den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Landwirtschaft, beschließt die Vollversammlung, über ihren Teilvoranschlag, umfassend den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben, beschließt jede der beiden Kammersektionen für sich selbständig.
(3) Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Kammer erfolgt:
(4) Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume, sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 1 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.
(5) Die Bedeckung des Zweckaufwandes der Kammer erfolgt:
(6) Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
(7) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 3, a), sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Landwirte zu überweisen. Die Höhe dieses Zuschlages wird von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festgesetzt. Der Zuschlag darf 100 % der Grundsteuerbemessungsgrundlage nicht überschreiten und bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn er mehr als 50 % der Grundsteuerbemessungsgrundlage beträgt.
(8) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 3, b), e) und f) werden von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages entsprechend dem Geschäftsumfang der Beitragspflichtigen alljährlich festgesetzt und zur unmittelbaren Entrichtung an die Sektion der Landwirte vorgeschrieben. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Sektion der Landwirte zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(9) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 3, g), werden von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Beiträge konnen im Sinne des § 82 (4) des Sozialversicherungsüberleitungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1947 von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung eingehoben werden. In diesem Falle ist die Art der Beitragsbemessung im Einvernehmen mit dieser zu bestimmen.
(10) Die in Absatz (6) angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Kammersektion.
(11) Die Beiträge gemäß Absatz (8) können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(12) Der Voranschlag gemäß Absatz (1) ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Kammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektionen.
(13) Der Rechnungsabschluß über die Gebarung im abgelaufenen Jahr ist hinsichtlich des den Kammervoranschlag betreffenden Teiles von der Vollversammlung, hinsichtlich des die Teilvoranschläge der Sektionen betreffenden Teiles von der jeweils zuständigen Kammersektion zu überprüfen und nach erfolgter Genehmigung bis spätestens Ende März des laufenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 19
Ausschreibung und Art der Wahlen.
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre in den Fällen der §§ 5 (4) und 7 (6) binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Kammer durch die Landesregierung ausgeschrieben und unter Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.
(2) Sie finden unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl getrennt für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer statt.
(3) Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
(4) Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise regelt die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung.
§ 20
Wahlrecht und Wählbarkeit.
(1) Wahlberechtigt sind:
(2) Wählbar sind:
(3) Wer wählbar ist, darf eine auf ihn gefallene Wahl nur ablehnen, wenn er bereits einmal Mitglied der Landwirtschaftskammer gewesen ist oder zu den in § 18, (2) a). e) und g) der Vorarlberger Gemeindewahlordnung in der Fassung des LGBl. Nr. 47 von 1928 angeführten Personen gehört.
§ 21
Ausübung des Wahlrechtes.
(1) Jeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß § 20 (1) mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich, in den folgenden Fällen aber auch durch einen Bevollmächtigten auszuüben:
(3) Als Bevollmächtigter gemäß Absatz (2) kann nur bestellt werden, wer in jener Gemeinde, in der das Wahlrecht gemäß § 22 auszuüben ist, selber das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer besitzt.
§ 22
Wahlort.
(1) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jener Gemeinde auszuüben, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Folgende Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht in einer jener Gemeinden ausüben, in welchen der ihr Wahlrecht begründende Betrieb ganz oder teilweise gelegen ist:
§ 23
Wahlkosten.
Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
§ 24
Wahlordnung.
Die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden durch die von der Landesregierung zu erlassende Wahlordnung getroffen.
§ 25
Gebührenrechtliche Begünstigung der Landwirtschaftskammer.
(1) Der Landwirtschaftskammer und ihren Sektionen kommt hinsichtlich aller in ihren Wirkungskreis fallenden Rechtsgeschäfte und schriftlichen Ausfertigungen die persönliche Gebührenbefreiung gemäß § 2 des Gebührengesetzes BGBl. 184/46 zu.
(2) Unter denselben Voraussetzungen sind sie auch von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(3) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben sind sie den Gemeinden gleichgestellt.
§ 26
Übergangsbestimmungen.
(1) Den Zeitpunkt der ersten Wahlen gemäß §§ 19 ff. dieses Gesetzes bestimmt die Landesregierung.
(2) Bis dahin hat die gemäß § 4 des Gesetzes über die Wiedererrichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg LGBl. Nr. 9/1946 gebildete Bauernkammer die Aufgaben der Landwirtschaftskammer wahrzunehmen. Insbesondere haben auch die gemäß § 4 des Gesetzes über die Wiedererrichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg, LGBl. Nr 9/1946, bestellten 12 Kammermitglieder aus dem Kreise der Landwirte die Aufgabe der Sektion der Landwirte und die vier aus dem Kreise der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestellten Kammermitglieder die Aufgabe der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer und beide zusammen die Aufgabe des paritätischen Ausschusses in sinngemäßer Anwendung der §§ 11 bis 13, 17 und 18 dieses Gesetzes sofort wahrzunehmen.
(3) Bis zur Erlassung der Gebührenordnung (§ 8), der Dienstordnung (§ 15) und der Geschäftsordnung (§ 17) haben unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes die bisherigen einschlägigen Vorschriften weiter zu gelten.
(4) Die Voranschläge der Landwirtschaftskammer und ihrer beiden Sektionen und die auf diesen Voranschlägen beruhende Bildung der Sondervermögen der Sektionen hat erstmalig für das Geschäftsjahr 1950 nach den Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.
§ 27
Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Bestimmungen des § 26 mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
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