LGBL_VO_19491109_40•Tierseuchenfondsgesetz.
LGBL_VO_19491109_40Tierseuchenfondsgesetz.Gazette09.11.1949
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}Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung des Tierseuchenfonds.
(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Tierseuchenfonds errichtet.
(2) Der Tierseuchenfonds ist ein Sondervermögen des Landes Vorarlberg und wird von der Landesregierung verwaltet.
(3) Die Einrichtung und Verwaltung des Tierseuchenfonds ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen im einzelnen durch die von der Landesregierung zu erlassende Satzung zu regeln.
§ 2
Zweck des Tierseuchenfonds.
Der Tierseuchenfonds ist in dem im § 3 festgelegten Rahmen bestimmt:
§ 3
Voraussetzungen für die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds.
Die Mittel des Tierseuchenfonds dürfen nur verwendet werden:
(1) in den Fällen des § 2, lit. a) und lit. b), soweit es sich die Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Seuchen beziehen, denen Rinder oder Einhufer ausgesetzt sind,
(2) im Falle des § 2, lit. c), soweit es sich handelt:
(3) Für die Entschädigung gemäß § 2, lit. c), ist ferner vorausgesetzt,
§ 4
Ausmaß der Leistungen aus dem Tierseuchenfonds.
(1) Die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds dürfen die Höhe der im laufenden Jahr zu erwartenden Fondseinnahmen, abgesehen vom Falle des Absatzes (2), nicht überschreiten.
(2) Das Fondsvermögen darf nur in Fällen eines außergewöhnlichen Bedarfes nach Maßgabe eines besonderen Beschlusses der Landesregierung angegriffen werden.
(3) Die Landesregierung bestimmt, in welchem Verhältnis für Vermögensverluste gemäß § 2, lit. c) Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds zu leisten ist. Die Entschädigung darf 80 v. H., bei Verlusten infolge Maul- und Klauenseuche 50 v. H. des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere nicht überschreiten. Ein allfälliger Erlös aus der Schlachtung und etwaige Entschädigungen aus Bundesmitteln sind anzurechnen.
(4) Die bestimmungsgemäße Verwendung der dem Tierseuchenfonds allenfalls für einen besonderen Zweck zugewiesenen Mittel des Bundes oder des Landes wird hiedurch nicht berührt.
§ 5
Einbringung der Gesuche um Beihilfen.
Die Ansuchen um Beihilfe aus dem Tierseuchenfonds sind im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen, das über dieselben endgültig entscheidet.
§ 6
Mittel des Tierseuchenfonds.
(1) Den Grundstock des Tierseuchenfonds haben die Vermögenswerte zu bilden, die aus dem Seuchenentschädigungsfonds nach dem Seuchenentschädigungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 11/1927, und aus der Liquidierung der gemäß Verordnung über die Entschädigung für Tierverluste in der Ostmark, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1418/1939, gegründeten Tierseuchenkasse in Salzburg dem Lande zur Verfügung stehen.
(2) Die Einnahmen des Tierseuchenfonds setzen sich zusammen:
(3) Die im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen sind dem Fondsvermögen zuzuweisen.
§ 7
Beitragspflicht der Tiereigentümer.
(1) Die Beiträge gemäß § 6, (2), lit. a), sind von den Eigentümern der in einem in Vorarlberg gelegenen Betriebe gehaltenen über 3 Monate alten Rinder und über 1 Jahr alten Einhufer zu leisten.
(2) Maßgebend ist der bei der letzten amtlichen Viehzählung festgestellte Bestand einschließlich der am Zähltage zeitweilig abwesenden Tiere. Liegt die amtliche Viehzählung über ein Jahr, gerechnet vom Tage der in Absatz (3) bezeichneten Verlautbarung, zurück, so dind die in Absatz (1) bezeichneten Tiere eigens zu zählen.
(3) Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt ihrer Einhebung werden alljährlich von der Landesregierung festgesetzt und verlautbart. Die Beiträge dürfen 1 v. H. des gemeinen Schätzwertes der Tiere nicht überschreiten.
(4) Die Beitragspflicht besteht nicht
§ 8
Vorschreibung und Einhebung der Beiträge der Tiereigentümer.
(1) Die Gemeinden haben nach Abschluß jeder Viehzählung gem. § 7 (2) eine Liste der Beitragspflichtigen gemäß § 7 (1) zu verfassen und nach der Verlautbarung gemäß § 7 (3) durch Eintragung der auf jeden Beitragspflichtigen entfallenden Beitragsschuld zu ergänzen.
(2) Die Beiträge sind den Beitragspflichtigen unter Bekanntgabe der Bemessungsunterlagen mit Bescheid unter Offenlassen der Berufung vorzuschreibung. Über allfällige Berufungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.
(3) Die Gemeinde hat die Beiträge innerhalb 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Vorschreibung einzuheben und nach Abzug einer Einhebevergütung von 3 v. H. der Beitragssumme an das Amt der Landesregierung (Tierseuchenfonds) abzuführen. Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.
(4) Nach der endgültigen Entscheidung über etwa erhobene Berufungen hat die Gemeinde die Beitragsliste abzuschließen, die Summe der auf die Tierbesitzer der Gemeinde entfallenden Beiträge sowie die denselben zugrundeliegende Zahl der Tiere festzustellen und eine Abschrift der Beitragsliste der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Übersicht über die vorbezeichneten Gesamtziffern der Beitragslisten der Gemeinden dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
§ 9
Tierseuchenfondsbeirat.
(1) Die Landeregierung hat in den Fällen der §§ 1 (3), 2 lit. a) und b), 4 (2) und (3) und 7 (3) vor ihrer Beschlußfassung den Tierseuchenfondsbeirat zu hören.
(2) Diesem Beirat gehören an:
(3) Durch die Satzung können dem Tierseuchenfondsbeirat weitere Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen werden.
§ 10
Außerkrafttreten früherer Rechtsvorschriften.
Das Seuchenentschädigungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 11/1927 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1939, tritt außer Kraft.